Restwert des KfZ nach Unfall und der örtliche Marktwert

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Versicherungen versuchen bekanntlich immer wieder und mit immer neuen Methoden, die Ansprüche von Unfallgeschädigten bei der Schadensregulierung zu beschneiden. Sehr beliebt ist hierbei das (nicht ganz einfach zu durchschauende) „Schrauben" an der Schadensposition „Restwert".

Dann muss geklagt werden, und so kommt es immer wieder zu Urteilen wie dem nachfolgend dargestellten. Kernaussage: Der Wert eines durch Unfall beschädigten Autos bemisst sich nach dem örtlichem Markt. Aus einem neueren Urteil des Landgerichts Kaiserslautern wird deutlich, dass keine Angebote von überregionalen Verwertungsbetrieben oder Internet-Börsen eingeholt werden müssen. Durch das Urteil wird die Praxis der Restwertbestimmung, die nach Verkehrsunfällen immer wieder für Streitigkeiten sorgt, erheblich vereinfacht.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde. Bei einem Unfall erlitt eines der Fahrzeuge einen Totalschaden. Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung setzte einen Sachverständigen für die Bestimmung des Restwertes ein. Dieser Sachverständige schätzte den Restwert des verunfallten Autos auf € 600,-. Hierbei ermittelte er den Betrag aufgrund dreier Angebote örtlicher Autohändler.

Anschließend kam es zum gerichtlichen Streit über diesen Punkt. Ein Gutachter der Klägerin kam nämlich zu einem deutlich höheren Restwert. Die Klägerin warf dem Sachverständigen vor, er habe sich nicht ausreichend informiert und verlangte weiteren Schadensersatz. Dies ohne Erfolg, weil die örtlich üblichen Preise im Hinblick auf den Marktwert entscheidend seien. Denn hier würde der Geschädigte ja schließlich auch den Wagen verkaufen.

Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

weitere Infos unter: ra-hartmann.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema