Restwert: Restwertaufkäufer aus dem Internet?

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Überschreiten nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges um mehr als 30 Prozent, liegt ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor.

In diesem Fall hat die Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich nur den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, welcher sich wiederum aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeuges ergibt.

Hierbei ist in der anwaltlichen Praxis immer wieder die Tendenz zu entdecken, dass die Versicherungen der Unfallverursacher zur Ermittlung des Restwertes Bezug nehmen auf Restwertbörsen bzw. spezialisierte Restwertaufkäufer im Internet, die teilweise noch erstaunliche hohe Preise für die beschädigten Fahrzeuge bieten und somit den letztendlich zu erstattenden Wiederbeschaffungsaufwand erheblich nach unten drücken.

Dies ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nur in engen Grenzen und ausnahmsweise zulässig.

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08)

Im Veräußerungsfall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.11.2008, 13 S 124/08)

Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis nichts anderes. Er muss sich insbesondere nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen regionalen Marktes festhalten lassen oder sich auf ein sonstiges Restwertangebot verweisen lassen, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung seines Fahrzeuges nicht realisieren kann. (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06)

RA Michael Vogt


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