Revenge Porn – unerlaubte Veröffentlichung von Nacktbildern und Sexvideos gem. § 201a StGB

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In vielen Beziehungen werden hin und wieder einige anzügliche Bilder ausgetauscht oder auch mal ein Pornovideo oder Erotikfilmchen gedreht. Dies kann die Beziehung aufleben lassen und für Spannung sorgen. Problematisch werden diese Aufnahmen, wenn sie ungefragt im Internet verbreitet werden. Dies kann strafbar sein und dementsprechende Folgen nach sich ziehen. 

Oftmals werden nicht nur diese mit Einwilligung der jeweiligen Person hergestellten Bilder veröffentlicht, sondern auch heimlich gefilmte Aufnahmen. Inwiefern die Veröffentlichung von solchen Aufnahmen strafbar ist und was Sie im Fall einer solchen Tat erwartet, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Dülmen, Ahaus).


Revenge Porn - was ist das?

Folgender Artikel wird sich vornehmlich mit den so genannten „Revenge Porn“ Aufnahmen beschäftigen. Diese Aufnahmen sind solche, die während einer Beziehung heimlich oder mit Zustimmung des Partners aufgenommen werden und dann nach einer Trennung aus Rache veröffentlicht werden.


Strafbarkeit gemäß § 201a StGB

§ 201a StGB bestraft die zuvor genannten Konstellationen der Herstellung und Veröffentlichung von solchen intimen Videos oder Bildern. Bestraft wird der Täter dieser Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. 

Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit unterscheiden sich und werden im Folgenden für die verschiedenen im Gesetz normierten Konstellationen erläutert.


Wann sind Bildaufnahme befugt hergestellt?

Im § 201a StGB wird zwischen befugt hergestellten und unbefugt hergestellten Aufnahmen unterschieden. 

Eine Aufnahme ist befugt hergestellt, wenn in ihre Herstellung wirksam eingewilligt wurde oder sich die Befugnis zur Aufnahme aus einem Gesetz oder Vertrag ergibt. Dies liegt vor, wenn beispielsweise ein Partner ein Bild oder Video von dem anderen Partner macht. Geschieht dies mit dessen Einverständnis, dann handelt es sich um eine befugt hergestellte Aufnahme. 

Wird diese Aufnahme ohne Zustimmung oder Wissen des Partners gemacht, dann handelt es sich um eine unbefugt hergestellte Aufnahme. 

Ein erfahrener Strafverteidiger kann anhand ihrer Angaben prüfen inwiefern es sich bei ihrem Fall um eine befugt oder unbefugt hergestellte Aufnahme handelt.


Herstellung von unbefugten Bildaufnahmen gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Die Herstellung von unbefugten Bildaufnahmen ist gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Voraussetzung ist die unbefugte Herstellung einer Bildaufnahme einer anderen Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person. Die Person muss sich in einer Wohnung oder einem geschützten Raum aufhalten. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Person in ihrer eigenen Wohnung oder der Wohnung einer anderen Person aufhält. 

Ebenso ist der Aufenthaltsort des Täters nicht relevant. Dies bedeutet, ob der Täter sich auch in der Wohnung aufhält oder von außerhalb filmt, ist nicht entscheidend. Unter den Begriff der Wohnung fallen auch Gäste- oder Hotelzimmer sowie Terrassen und Balkone. Nicht erfasst sind Geschäfts- oder Diensträume. Ein Sichtschutz nach außen ist für Wohnungen nicht erforderlich.

Unter die im Gesetz erwähnten gegen Einblicke besonders geschützten Räume fallen auch Gärten oder Umkleidekabinen sowie Solarien oder Duschkabinen. Entscheidend ist der Sichtschutz welcher vor Einblicken schützt. Bei einem Garten könnte dies durch eine hohe, undurchdringliche Hecke oder einen Zaun gewährleistet werden. Auch ärztliche Behandlungszimmer unterfallen diesem Bereich. Ein verdunkeltes Kfz erfüllt diese Anforderung nicht.

Filmt man nun seinen Partner in der eigenen Wohnung während einer sexuellen Aktivität ohne dessen Einwilligung, dann ist die Strafbarkeit gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

Nicht erfasst von dieser Vorschrift sind Tathandlungen wie das Beobachten mit einem Aufnahmegerät, wenn das Gerät nicht aufnimmt und die Aufnahmen nicht speichert. Ebenso gilt dies für das Beobachten generell. Es muss eine Aufnahme „hergestellt“ werden damit der Tatbestand erfüllt ist.

Die im Tatbestand ebenfalls genannte Handlung des „Übertragens“ bezieht sich auf Echtzeitübertragungen wie Webcams oder Spycams sowie Drohnen die mittels einer Live-View-Funktion ihre Aufnahmen an ein verbundenes Empfangsgerät senden. Eine dauerhafte Speicherung der Aufnahme muss nicht erfolgen anders wie beim Herstellen einer Bildaufnahme.

Demnach könnte der Tatbestand ebenso erfüllt werden, wenn heimlich eine Webcam oder ähnliches in der Wohnung platziert wird, um zu streamen wie sexuelle Handlungen vollzogen werden.

Ein versierter Strafverteidiger kann Akteneinsicht verlangen und prüfen, inwiefern bestimmte Räumlichkeiten unter diesen Tatbestand fallen und ob tatsächlich eine Aufnahme hergestellt oder übertragen wurde. Oft werden vor Einsicht geschützte Bereiche fälschlicher Weise als solche eingeordnet und dies kann nur durch einen erfahrenen Fachanwalt kontrolliert und ggf. zur Verteidigung vorgebracht werden.


Gebrauchen oder Zugänglichmachen von unbefugt hergestellten Bildaufnahmen § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB

Der Gebrauch oder das Zugänglichmachen von unbefugt hergestellten Bildaufnahmen ist gem. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar. Diese unbefugte Aufnahme muss gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 hergestellt worden sein. Man „gebraucht“ nun diese Aufnahme, wenn sie gespeichert, archiviert, kopiert oder durch Fotomontage bearbeitet wird. Das Kopieren erfasst sowohl das Abfotografieren der Bildaufnahme sowie das Kopieren auf einem Kopiergerät oder das Ziehen auf einen USB-Stick.

Zugänglichmachen ist jede Ermöglichung eines Zugriffs durch Dritte. Spielt man ein Video vor einem Dritten ab oder zeigt eine entsprechende Bildaufnahme, sodass der Dritte diese zur Kenntnis nehmen kann, dann erfüllen diese Handlungen das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachen.

Genauso ist der Fall eines Hyperlinks zu beurteilen. Dabei stellt der vermeintliche Täter einen Hyperlink zu Verfügung über den man unmittelbar zu einem solchen Inhalt gelangt. Auch das generelle Einstellen auf eine Website zählt darunter. 

Jedes einzelne Gebrauchen, Zeigen u.ä. stellt dabei eine einzelne Tat dar. Zeige ich also das Sexvideo drei Personen zu drei verschiedenen Zeitpunkten, habe ich drei Straftaten verwirklicht - die später mögliche Bestrafung wird also höher ausfallen als bei einer Tat. Ebenso wird das Zugänglichmachen im Internet für einen großen Personenkreis härter bestraft, als das Zeigen vor einer Einzelperson, obschon jede dieser Tatvarianten jeweils nur eine Tat darstellt.  


Unbefugte Zugänglichmachen von befugt hergestellten Bildaufnahmen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB 

Liegt eine Bildaufnahme vor, in dessen Herstellung eingewilligt wurde oder welche durch Gesetz/Vertrag befugt hergestellt wurde, besteht zunächst keine Strafbarkeit.

Problematisch wird dies nur, wenn beispielsweise im Rahmen einer Beziehung erotische Bildaufnahmen oder Videos in beiderseitigem Einverständnis hergestellt wurden und nun nach der Trennung eine der beiden Personen diese Aufnahmen verbreitet. Diese Art der Verbreitung ist strafbar. 

Dabei ist zu beachten, dass die grundsätzliche Herstellung durch die Einwilligung gedeckt ist, aber die Verbreitung an Dritte eben nicht. 

Die Aufnahme muss ebenso wie bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in einer Wohnung oder einem geschützten Raum gemacht worden. Ob die Person das Bild oder das Video selber gemacht hat (Selfie) oder eine andere Person ist unerheblich. Dies ist hauptsächlich der Bereich der Strafbarkeit von den genannten Revenge-Pornos. Die eigentliche Herstellung der Aufnahme ist meistens nicht problematisch, sondern das spätere Verbreiten. Hinsichtlich der Tathandlung kann auf § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwiesen werden. Erfasst sind das Weiterschicken, Abspielen oder Veröffentlichen der Aufnahme.

Ein erfahrener Streafrechtsanwalt prüft für Sie inwieweit die Person Ihnen eine Befugnis zur Verbreitung der Aufnahme erteilt hat - oder inwiefern jedenfalls die fehlende Befugnis nicht nachweisbar ist. Zudem muß das Gericht nachweisen, dass Sie überhaupt die Aufnahme verbreitet haben. Folglich bestehen einige Anknüpfungspunkte für einen erfahrenen Strafverteidiger um eine gut Verteidigung zu erarbeiten. Dies kann und sollte niemals ohne vorherige Akteneinsicht geschehen.


Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs 

Damit eine Strafbarkeit für § 201a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB vorliegt, muss der höchstpersönliche Lebensbereich durch das Herstellen bzw. das Zugänglichmachen der Aufnahme verletzt werden. Dies muss jedes Mal im konkreten Einzelfall geprüft werden. Bei den Revenge Porn Aufnahmen (Nacktaufnahmen des Partners) liegt eine solche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches in der Regel vor (vgl. z.B. LG Kiel NJW 2007, 1002).


Verjährung und Strafantrag  

Die Taten gem. § 201a StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Damit eine solche Straftat überhaupt verfolgt wird, ist grundsätzlich ein Strafantrag durch das vermeintliche oder tatsächliche Opfer erforderlich gem. § 205 Abs. 1 StGB. Ausnahmsweise kann eine Verfolgung von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses geboten sein. Dies kann vorliegen, wenn Daten von Dritten betroffen sind und die Dritten selber kein Antragsrecht haben. 


Sonderfall Jugendpornographie

Achtung: Wer als Erwachsener eine Beziehung mit einem/einer Jugendlichen führte, was grundsätzlich legal ist, würde im Fall von der Herstellung von Bildern des Sexualpartners (sehr streitig!) und erst Recht bei Revenge Porn (unstreitig!) sogar Beschuldigter eines handfesten Sexualdelikts gemäß § 184 c StGB. Der Strafrahmen ist dann höher ebenso wie die zu erwartende Strafe wesentlich höher ausfällt. 


Kein Strafverfahren ohne Rechtsbeistand!

Schon die Beschuldigung eine Straftat begangen zu haben, kann schwerwiegende Folgen haben. Es drohen Hausdurchsuchungen zur Beschlagnahme von Handy, PC und anderen Datenträgern zu Beweiszwecken.

Beschuldigte werden stigmatisiert und pauschal als schuldig angesehen. 

Ohne entsprechende Hilfe kann ein Strafverfahren sehr ungewiss und undurchschaubar wirken. Die Strafbarkeit des § 201a StGB mit einem Höchstmaß von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist nicht zu unterschätzen; bei Jugendpornographie erst Recht.

Schon eine hohe Geldstrafe kann lebensverändernd sein und das polizeiliche Führungszeugnis versauen, den Jagdschein kosten usw.

Folglich ist es unerlässlich sich, professionell von einem Fachanwalt für Strafrecht helfen zu lassen. Ein erfahrener Strafverteidiger fordert schnell die Akten an, arbeitet mit Ihnen eine konkrete Verteidigung heraus und kann Ihnen den aktuellen Stand des Verfahren erklären. 

Ebenso kann die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen, bevor es zur Anklage kommt. Rechtsanwalt Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld, verteidigt aber bundesweit in Fällen von Revenge Porn. 

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk verteidigt engagiert auch heiklen Fällen
Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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