Revenge Porn - wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

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In vielen Beziehungen werden intime Fotos oder Videos gemacht, um die Beziehung zu beleben. Diese privaten Aufnahmen können jedoch problematisch werden, wenn sie nach einer Trennung ohne Zustimmung im Internet verbreitet werden. Dies ist der sogenannte „Revenge Porn“ oder „Racheporno“, bei dem der oder die Ex-Partner/in versucht, den anderen öffentlich bloßzustellen.


Strafrechtliche Ermittlungen bei „Revenge Porn“


Nach einer Anzeige kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen, die oft Hausdurchsuchungen zur Folge haben. Dabei werden Computer, Smartphones und andere Datenträger sichergestellt, um Beweise zu sichern. In dieser Phase ist es ratsam, einen spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren, der die Rechte des Beschuldigten wahrt und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt.



Strafbarkeit von „Revenge Porn“ gemäß § 201a StGB

Das Veröffentlichen intimer Aufnahmen ohne Einwilligung stellt eine Straftat nach § 201a StGB dar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Eine Verurteilung auf Bewährung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB möglich, was häufig eine fachkundige Verteidigung erfordert.


Was sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen?

§ 201a StGB kennt vier Tatbestandsvarianten:


  1. Unbefugtes Herstellen von Bildmaterial in geschützten Räumen oder Wohnungen.
  2. Herstellen, Nutzen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die eine Person in einer hilflosen Lage zeigen.
  3. Zugänglichmachen solcher Aufnahmen gegenüber Dritten.
  4. Unbefugtes Zugänglichmachen von befugt hergestellten Bildaufnahmen.


Bei „Revenge Porn“ kommt meist die vierte Variante zur Anwendung, da die ursprüngliche Herstellung der Aufnahmen häufig mit Einwilligung erfolgte.

Für eine Strafbarkeit muss der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben, was bei bewusster Veröffentlichung im Internet oder über soziale Medien häufig der Fall ist. Emotionale Verletzungen durch die Trennung rechtfertigen jedoch keinesfalls die Veröffentlichung solcher Aufnahmen.


Wann verjährt die Tat?

Die Strafbarkeit nach § 201a StGB verjährt in fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. 


Welche Ansprüche hat mein Ex-Partner darüber hinaus?

Darüber hinaus können zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden.


Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?


  • Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, bevor sie nicht einen Strafverteidiger konsultiert haben. Es besteht keine Pflicht zur Aussage, und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, sollte genutzt werden. Ein erfahrener Anwalt kann die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln und helfen, Fehler bei der Aussage zu vermeiden.


  • Hausdurchsuchungen - anwaltliche Begleitung

Hausdurchsuchungen können im Rahmen der Ermittlungen angeordnet werden. Ein Anwalt kann die Durchsuchung begleiten und sicherstellen, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt bleiben. Ermittlungsfehler können nachträglich geltend gemacht werden, was die Verteidigung stärken kann.


  • Schnell anwaltlichen Rat einholen

Ein Strafverteidiger kann den Tatverdacht möglicherweise entkräften, was zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO führen kann. Hierfür ist es zunächst erforderlich, Akteneinsicht zu nehmen. Eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO ist unter Auflagen ebenfalls möglich und kann eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermeiden. Dies ist oft sinnvoll, um die mediale Aufmerksamkeit bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu minimieren.


Fazit

Sollten Sie beschuldigt werden, intime Aufnahmen unerlaubt verbreitet zu haben, ist es unerlässlich, sofort einen Rechtsanwalt für Strafrecht einzuschalten. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, Ihre Rechte zu wahren und das Verfahren positiv zu beeinflussen. Hierfür stehe ich Ihnen bundesweit zur Verteidigung in solchen Fällen zur Verfügung.

Warum ich der richtige Anwalt für Sie bin!


Lange Erfahrung

Im Strafrecht kann eine kompetente Verteidigung einen großen Unterschied ausmachen. Je nach Vorwurf drohen harte Strafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen.

Dank meiner langen Erfahrungen kann ich Sie jederzeit bestmöglich verteidigen und so Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens so weit es geht erhöhen.

Im besten Fall können wir für Sie so eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder zumindest eine Reduzierung des Strafmaßes erreichen.

Persönlich und diskret

Gerade im Strafrecht sind Beschuldigte einer besonders großen psychologischen Belastung ausgesetzt, denn neben strafrechtlichen Konsequenzen droht häufig auch eine Stigmatisierung durch das eigene Umfeld.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt kann ich Ihnen in dieser Situation auch dank höchstmöglicher Diskretion ein neues Gefühl von Sicherheit vermitteln.

Mandatieren Sie mich, können Sie sich wieder auf Ihren Alltag konzentrieren in dem ruhigen Gewissen, einen Profi mit Ihrem Fall betraut zu haben.

Schnelle Termine

Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder sogar schon eine Hauptverhandlung anberaumt, ist schnelles Handeln erforderlich.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ermittlungsbehörden unvermittelt im Rahmen einer Durchsuchung bei Ihnen vor der Haustür stehen.

Ich garantiere Ihnen daher, mich schnellstmöglich um Ihr Anliegen zu kümmern. Mein digitales Kanzleikonzept ermöglicht dabei jederzeit eine schnelle und reibungslose Kommunikation.

Foto(s): junce

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