Rhein Inkasso muss Filesharingklage zurücknehmen

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ist mit dem Versuch gescheitert, Forderungen wegen angeblichen Filesharings gerichtlich durchzusetzen. Nach unserer Klagerwiderung wurde die Klage zurückgenommen. Rhein Inkasso muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Was behauptet Rhein Inkasso?

Rhein Inkasso behauptet, dass unser Mandant am 13.03.2015, also vor über acht Jahren, den Film „The Cobbler“ über seinen Internetanschluss im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht habe. Die IP-Adresse dieses Anschlusses sei von der Firma Maverickeye UG ermittelt worden, und nach Erhalt eines Auskunftsgestattungsbeschlusses des LG Köln habe die Deutsche Telekom AG mitgeteilt, dass diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss unseres Mandanten zugewiesen war. Unser Mandant wurde daraufhin durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwälte namens der angeblichen Rechteinhaberin Cobbler Nevada, LLC abgemahnt. Fareds Rechtsanwälte verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und schlugen einen Vergleich vor, womit die angeblichen Zahlungsansprüche durch einen Betrag von 980,00 EUR abzugelten. Hierdurch seien – nach unserer Auffassung überhöhte – Rechtsanwaltskosten von 865,00 EUR sowie 600,00 EUR Schadensersatz erledigt.

Was ist „The Cobbler“?

"The Cobbler" ist ein Film aus dem Jahr 2014, der von Tom McCarthy inszeniert wurde. Ein Schuhmacher in New York City entdeckt, dass er die Fähigkeit hat, die Identität seiner Kunden anzunehmen, indem er ihre Schuhe repariert und sie trägt.

Was will Rhein Inkasso?

Unser Mandant hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und ist für das behauptete Filesharing auch nach urheberrechtlichen Prinzipien nicht verantwortlich, wenn es über seinen Internetanschluss begangen worden sein sollte. Er hat zwar zur Vermeidung einer Unterlassungsklage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch keinerlei Zahlungsforderungen erfüllt. Fareds Rechtsanwälte haben dann auch aufgegeben.

Cobbler Nevada, LLC, der Mandant von Fareds Rechtsanwälte, soll die angeblichen Zahlungsansprüche jedoch auf die Voltage Pictures LLC. übertragen haben, die sie dann an Rhein Inkasso abgetreten haben soll. Das behauptet Rhein Inkasso jedenfalls.

Rhein Inkasso verlangt nun noch 600,00 EUR Schadensersatz sowie 124,00 EUR an Kostenerstattung.

Unsere Verteidigung gegen Rhein Inkasso

In der Klagerwiderung haben wir zunächst bestritten, dass Cobbler Nevada, LLC jemals Rechte an dem Film „The Cobbler“ gehabt hat.

Auf dem Cover der deutschen DVD ist die Firma Ascot Elite genannt, wobei es sich hier um die Ascot Elite Entertainment GmbH handeln dürfte. Da sie in der üblichen Weise auf dem DVD-Cover angegeben ist, gilt sie als Inhaberin der Rechte des Filmherstellers nach § 94 UrhG. Das hat zur Folge, dass Rhein Inkasso keine Schadensersatzansprüche wegen angeblichen Filesharings durch Abtretung erlangt haben kann, weil diese Rechte nicht bei Cobbler Nevada, LLC, sondern allenfalls bei Ascot Elite gelegen haben können. Wenn die Hauptforderung, also der Schadensersatzanspruch wegen Filesharing, nicht besteht, bestehen auch keine Nebenansprüche wie Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung. Bereits aus diesem Grund war die Klage von Rhein Inkasso abweisungsreif.

Kein Filesharing durch unseren Mandanten

Wir konnten weiterhin darlegen, dass unser Mandant nicht Täter des von Rhein Inkasso behaupteten Filesharings war. Er kennt weder den Film „The Cobbler“ noch nutzt er Filesharing-Systeme. Gleiches gilt für seine Familie. Allerdings hatte unser Mandant zum behaupteten Zeitpunkt des Filesharing eine Einliegerwohnung in seinem Haus vermietet. Der Mieter hatte berechtigten Zugriff auf den Internetzugang unseres Mandanten und hätte den Film „The Cobbler“ in einem Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich machen können. Unser Mandant hält das für möglich und konnte somit einen sog. alternativen Kausalverlauf darlegen, nachdem er eben nicht für das Filesharing verantwortlich ist, wenn ein Filesharing überhaupt stattgefunden hat. Das hat zur Folge, dass er auch nicht für Schadensersatz haftet.

Überhöhter Schadensersatz

Abschließend konnten wir noch zum überhöhten Schadensersatz vortragen. Schadensersatz in der von Rhein Inkasso geforderten Höhe könnte nach unserer Auffassung allenfalls von der gesamten Gruppe verlangt werden, die als Teilnehmer eines Filesharing-Netzwerkes den Film „The Cobbler“ einander zugänglich gemacht haben. Diese haften aber, wie der BGH in seiner Entscheidung „Deus Ex“ (Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13) festgestellt hat, nicht als Gesamtschuldner. Jeder einzelne Teilnehmer eines solchen Filesharing Schwarms schuldet dann nicht vollen Lizenzschadensersatz, sondern lediglich einen Bruchteil.

Reaktion von Rhein Inkasso

Nach unserem Vortrag hat Rhein Inkasso die Klage ohne weiteren Kommentar zurückgenommen. Das Amtsgericht hat Rhein Inkasso die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Fazit

Eine Verteidigung gegen Klagen von Rhein Inkasso wegen angeblichen Filesharings bietet große Erfolgsaussichten. Schon weil Rhein Inkasso Forderungen im eigenen Namen geltend macht, muss Rhein Inkasso nicht nur darlegen, sondern auch beweisen, wem diese Rechte einmal zugestanden haben und wie Rhein Inkasso sie erlangt hat. Dazu bedarf es einer Beweisaufnahme, die sehr teuer wäre, weil Rhein Inkasso als Zeugen den „Geschäftsführer Mr. Nicolas Chartier“ aus Los Angeles angeboten hat. Rhein Inkasso müsste die Kosten für seine Anreise jedenfalls vorschießen, und ob der Zeuge in einem 600,00 EUR-Verfahren überhaupt erscheinen würde, sei dahingestellt. Im Übrigen scheut Rhein Inkasso das Prozessrisiko bei derartigen Filesharing-Verfahren zu Recht. Daher war die Klagrücknahme nur konsequent.

Sollten Sie von Rhein Inkasso wegen Filesharing in Anspruch genommen werden, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in Filesharing-Verfahren gern zur Seite.

Foto(s): Adobe Stock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Beiträge zum Thema