Richtig reagieren: Kraftfahrtbundesamt (KBA) leitet Bußgeldverfahren wegen Fahrradbeleuchtung ohne Zulassung ein

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Es ist nach unserer Kenntnis eine deutsche Besonderheit: in Deutschland darf Fahrradbeleuchtung nur in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Sowohl ein Fahrradscheinwerfer, wie aber auch das Rücklicht müssen daher eine Genehmigung haben. Das KBA vergibt Prüfzeichen. Diese bestehen aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K“, gefolgt von der Zulassungsnummer. Diese Information ist auf die Beleuchtung aufgedruckt oder aufgeprägt, wenn es sich um zugelassene Fahrradbeleuchtung handelt.


Das Angebot bzw. der Verkauf von Fahrradbeleuchtung, die, so heißt es im Amtsdeutsch, nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, stellt einen Bußgeldtatbestand dar. Zuständig ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg.


Anhörung vom Kraftfahrt-Bundesamt


Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt einen Verstoß feststellt, d.h. in Deutschland das Angebot von nicht zugelassener Fahrradbeleuchtung, wird eine Anhörung verschickt. Im Betreff heißt es dementsprechend


„ Bußgeldverfahren wegen Feilbietens von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 24 Abs. 1 StVG. i.V.m. § 69 Abs. 2 Ziffer 7 StVZO.


Wie hoch ist das Bußgeld ?


Das Bußgeld beträgt bis zu 2000 €. Ganz so einfach ist es jedoch nicht:


Zum einen ist es so, dass bei dem Angebot von mehreren unterschiedlichen Produkten eine sogenannte Tatmehrheit durch das KBA angenommen wird. Dies bedeutet, dass quasi pro Produkt ein Bußgeld festgesetzt werden kann, die Einzelbußgelder werden dann zu einer Gesamtgeldbuße zusammengefasst. Hinzu kommt, dass die im Gesetz geregelte Geldbuße von bis zu 2000 € in der Praxis sehr viel höher ausfallen kann:


Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Mit anderen Worten: wenn mit einer nicht genehmigten Fahrradbeleuchtung mehr als 2000 € verdient wurde, kann das Bußgeld (pro Produkt!) entsprechend höher ausfallen.


Wie richtig reagieren?


Je nachdem um wie viele unterschiedliche Fahrradbeleuchtungen es geht und wie viel damit verdient wurde, ist mit einem schnellen Zurücksenden des der Anhörung beigefügten Äußerungsbogens Vorsicht geboten.


Der betroffene Einzelunternehmer oder Geschäftsführer bzw. die juristische Person, wie eine GmbH als Nebenbeteiligte können sich vielmehr anwaltlich vertreten lassen. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann Akteneinsicht beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden. Zur Klärung des Sachverhaltes kann dann eine entsprechende Einlassung abgegeben werden. In diesem Zusammenhang gibt es einige Aspekte zu klären, wie z. B. die Frage, ob die Beleuchtung tatsächlich über keine Zulassung verfügte, wo die Beleuchtung überall angeboten wurde, dass entsprechende Angebote ggf. zu beenden sind, sowie finanzielle Aspekte.


Vor dem Hintergrund, dass das KBA sehr kurze Stellungnahmefristen setzt, nämlich in der Regel innerhalb einer Woche, gilt es schnell zu reagieren.


Ich vertrete Sie in einem Bußgeldverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Gewerbetreibende und Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Sie haben auch eine Anhörung vom Kraftfahrtbundesamt wegen Fahrradbeleuchtung ohne Zulassung erhalten?


Wenn Sie auch eine Anhörung vom KBA wegen des Angebotes von Fahrradbeleuchtung ohne Zulassung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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