Richtig vererben: Erbschaftssteuer muss nicht sein!

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Vorsicht bei Testamenten!

Auf die Gestaltung der Erbfolge sollte man besondere Aufmerksamkeit richten. Denn mit relativ wenig Aufwand lassen sich hier leicht 5- bis 6-stellige Beträge an Erbschaftssteuer sparen.

Erbschaftssteuer ist Dummensteuer

Dies ist ein Satz, den man immer wieder hört. Er ist natürlich ein wenig übertrieben, aber wirklich nur wenig. Denn man kann durch rechtzeitige Vorsorge die Erbschaftsteuer ganz wesentlich reduzieren, oft auf ein Zehntel und sehr häufig auch auf 0 €. Und dies völlig legal, ohne jeden Gesetzesverstoß!

Aus diesem Grund wird die Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer oft auch als „Dummensteuer“ bezeichnet. Also als eine Steuer, die nur Dumme trifft, die zu desinteressiert sind, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Das gleiche gilt übrigens auch für die Schenkungssteuer. Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer sind nämlich im Wesentlichen das Gleiche. Beides kann man durch eine geschickte Vertragsgestaltung drastisch minimieren.

Wie geht das?

1.  Das Wichtigste in Kürze

Zwei Punkte sind ganz besonders wichtig:  Nämlich zum einen, dass es sich nicht um ein steuerliches, sondern um ein zivilrechtliches (erbrechtliches) Problem handelt. Und dass man möglichst früh tätig werden muss.

Wenn man gestorben ist oder wenn die Schenkung vollzogen ist (z.B. das Hausgrundstück bereits überschrieben worden ist), ist es zu spät. Denn in beiden Fällen ist die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer bereits entstanden. In einem solchen Fall kann der beste steuerliche Berater dann nicht mehr helfen.

Außerdem muss man sich vor Augen halten, dass eine Minimierung oder gar Vermeidung der Steuer kein steuerliches Problem ist, sondern in erster Linie – wenn nicht sogar ausschließlich – eine Frage der geschickten (und vor allem rechtzeitigen!) erbrechtlichen Vertragsgestaltung.

Die steuerlichen Vorteile bei der Erbschaftsteuer unter Schenkungsteuer ergeben sich dann praktisch automatisch.

2. Vorsicht bei Testamenten

Auf die Gestaltung der Erbfolge sollte man besondere Aufmerksamkeit richten. Denn mit relativ wenig Aufwand lassen sich hier leicht 5- bis 6-stellige Beträge an Erbschaftssteuer sparen.

Vorsicht: Steuerfalle “Berliner Testament”

Schon bei mittleren Vermögen ist das (von unerfahren Beratern häufig empfohlene) sog. „Berliner Testament“ extrem ungünstig. Dies zeigt das folgende Beispiel, bei dem - völlig unnötig – ein fünfstelliger Betrag an Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

Ein „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehepaare gegenseitig zum Alleinerben bestimmen und die Kinder, die danach erben sollen, als sog. Schluss- oder Nacherben einsetzen.

Diese in der Praxis häufigste Form des Testaments kann sich hinsichtlich der Erbschaftsteuer nachteilig auswirken. Grund: Die Freibeträge für die Kinder verfallen ungenutzt. Und dies wirkt sich sogar zweimal aus.

Beispiel

Drama 1. Teil: Der Familienvater stirbt. Er hat seine Frau als Alleinerbin und die beiden Kinder als Nacherben eingesetzt. Wert des Nachlasses: 720 000 Euro.

Nach Abzug des Freibetrags der Ehefrau (500 000 Euro) verbleiben noch 220 000 €, für die sie Erbschaftsteuer zahlen muss. Dies wären in unserem Beispiel 15.400 €. Hätten die beiden Kinder gleich mitgeerbt (Freibetrag pro Kind 400.000 Euro), wäre nicht 1 Euro an den Fiskus gegangen.

Drama 2. Teil: Drei Jahre später. Die Mutter stirbt und hinterlässt 900 000 Euro, nämlich die vom Ehemann geerbten 720.000 € und eigenes Vermögen von 180.000 €. Davon sind je Kind 400 000 Euro steuerfrei. Auf den Rest (100.000,00 €) erhebt der Staat abermals Steuern, nämlich 7.000 €.

Und richtig teuer wird es, wenn im Beispielsfall nur 1 Kind vorhanden wäre. Nach Abzug des Freibetrages von 400.000 € müsste das Kind 15 % von 500.000 €, also 75.000 € (!) Erbschaftssteuer bezahlen. Und dies völlig unnötig!

Grundsätzlich gilt also, dass die Alleinerben kräftig draufzahlen. Die beste Alternative: Den Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie machen. Was er bereits besitzt, muss er nicht erst erben. Und bei der Erstellung eines Berliner Testaments die geschilderte Problematik bedenken.

Es gibt Hunderte bewährter Methoden, die Erbschaftssteuerbelastung - ganz legal - drastisch zu reduzieren, oft sogar bis auf 0 €, auch bei sehr großen Vermögen.

Hierzu einige Beispiele:

3. In der Familie: Freibeträge nutzen

  • Freibeträge verdoppeln
    Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beschenkt das gemeinsame Kind. Statt nur einmal 400.000 € kann das Kind nun zweimal 400.000 € steuerfrei kassieren.

  • Eine Generation überspringen:
     
    Es kann günstig sein, die Schenkung unter Kindern und Enkeln aufzuteilen und so alle Freibeträge mehrfach zu nutzen. Die Kinder haben einen Freibetrag von je 400.000 €, der Freibetrag der Enkelkinder beläuft sich auf je 200.000 €.

  • Heirat oder Adoption
    So kann beispielsweise ein Alleinstehender seine Lebensgefährtin vor einer Schenkung heiraten. Vorteil: Der Freibetrag steigt von 20.000 € auf 500.000 €, und auch der Steuersatz (für die Beträge oberhalb der 500.000 €) ermäßigt sich drastisch.

     Eine Möglichkeit wäre auch, eine nahestehende Person zu adaptieren. Diese hätte dann den gleichen Freibetrag und den gleichen Steuersatz wie leibliche Kinder.

4. Nicht vererben, sondern zu Lebzeiten schenken

  • Frühes Schenken bedeutet effektives Vererben. Die Freibeträge sind sehr hoch: Es lassen sich 500.000 € an den Ehepartner und 400.000 € an jedes Kind steuerfrei übertragen – und das alle 10 Jahre.

    Vorteil auch bei der Einkommensteuer: Der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens wird von der Erbschaftsteuer nicht mehr erfasst; und oft unterliegt der Empfänger (Kind, Enkel) einer niedrigeren Einkommensteuer als der Geber (Vater, Mutter).

  • Zusätzlich zu Freibeträgen sind in gewissen Grenzen allgemeine Geschenke möglich. Es gibt eine Reihe von Freibeträgen, z.B. für Hausrat. So können sich Frau oder Kind z.B. wertvolle Möbel oder eine Home-Video-Anlage schenken lassen.

  • Kettenschenkung
     In vielen Fällen spart die sog. Kettenschenkung massiv Steuern. Statt sofort dem Kind alles zukommen zu lassen, schenkt der Mann zusätzlich seiner Frau Vermögen, die es dann an das Kind weiterreicht. Auf diese Weise fallen mehrere Freibeträge zusätzlich an.

Vorsicht: Die Frau darf nicht zur Weitergabe verpflichtet sein, und zwischen beiden Transaktionen sollte unbedingt einige Zeit verstreichen – sonst mauert der Fiskus.

Im Idealfall wechselt zusätzlich der Gegenstand der Zuwendung: Der Mann schenkt der Frau z.B. festverzinsliche Wertpapiere, diese löst sie ein, kauft dafür Aktien und reicht sie einige Zeit später an das Kind weiter.

Es ist somit außerordentlich wichtig, rechtzeitig Regelungen zu treffen und sich hierbei fachkundig beraten zu lassen. es geht hier für die Erben um sehr viel Geld!

Frau Rechtsanwältin Brückner-Rentzsch verfügt als Fachanwältin für Erbrecht über große Erfahrung auf diesem Gebiet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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