Richtiger Klageantrag bei der Verpflichtung zum Stellplatznachweis

  • 2 Minuten Lesezeit

Kurz & bündig:

  1. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.
  2. Ein als Verpflichtungsantrag formuliertes Klagebegehren kann im Sinn einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs.3 WEG zu verstehen sein, wenn das Rechtsschutzziel darin besteht, die Grundlage für ein Tätigwerden der Verwaltung zur Behebung der formellen Baurechtswidrigkeit zu schaffen.

(BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14)

1. Sachverhalt

Die Wohnungseigentümerin K hatte beantragt, die beklagten Wohnungseigentümer zu verpflichten, „einen Stellplatznachweis für das Wohnungseigentum ... zu führen“. Das LG sah in diesem Begehren eine Leistungsklage, der es mit folgendem Tenor stattgab: „Die Beklagten werden verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stelllatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung...zu erfüllen.“ Die Beklagten beantragten in der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hatte.

2. Rechtliche Einordnung

Der BGH vertrat die Annahme, dass die Annahme des LG rechtsfehlerhaft sei, die Beklagten durch Urteil unmittelbar zur Erfüllung eines Stellplatznachweises zu verpflichten. Es bestehe nur die Pflicht zur Beschlussfassung, um eine Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters zu schaffen, § 27 Abs.1 Nr.1 WEG. Würde diese Verpflichtung nicht erfüllt, könne das Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs.8 WEG anordnen, dass die Anforderungen an den Stellplatznachweis zu erfüllen seien. Einen solchen Antrag habe der Kläger auch gestellt, was aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und der Interessenlage hervorgehe. Das Rechtsschutzziel sei im Klageantrag ausreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), sodass dieser entsprechend ausgelegt werden müsse.

3. Quintessenz

Entscheidend für das Begehren des Klägers ist der erklärte Wille des Klägers, der aus dem Klageantrag hervorgeht und was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist sowie der recht verstandenen Interessenlage entspreche. Nach erfolgter Auslegung ist gleichwohl der Kläger zu benachrichtigen (§ 139 I ZPO) und die Konformität mit dem Klägerwillen sicherzustellen.

RA Marc. E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten