Richtigkeit des russischen Handelsregisters soll verbessert werden

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Seit dem 1. Januar 2016 dürfen die Steuerbehörden, die das russische Handelsregister (EGRUL) führen, Angaben in Anträgen und vorgelegten Unterlagen sowie bereits erfolgte Handelsregistereintragungen auf ihre Richtigkeit hin prüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Dies betrifft zum Beispiel Angaben über die Sitzadresse einer Gesellschaft, über die Gesellschafter oder das Management sowie den Aktionärsregisterführer. Dies ist geregelt im Gesetz vom 30. März 2015 Nr. 67-FS „Über Änderungen einzelner Rechtsakte in Bezug auf die Gewährleistung der Richtigkeit von Angaben, die bei der staatlichen Registrierung juristischer Personen und Privatunternehmern gemacht werden“.

Ziel der Neuregelung ist es insbesondere, die Richtigkeit des Handelsregisters zu verbessern und gegen Scheinfirmen und Briefkastenfirmen vorzugehen, die meist zur Erreichung illegaler Ziele am Rechtsverkehr teilnehmen.

Haben die Steuerbehörden Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Angaben, kann das Registrierungsverfahren für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Dem Antragsteller wird die Möglichkeit gegeben, die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, kann die Steuerbehörde die Eintragung endgültig verweigern. Ähnliches gilt, wenn die Steuerbehörde Zweifel an bereits erfolgten Eintragungen hat. Kann die Gesellschaft den Beweis der Richtigkeit nicht erbringen, wird ein Vermerk über die Unglaubwürdigkeit der Angabe im Handelsregister eingetragen. So sollen Dritte geschützt werden.

Sitzverlegungen werden aufwendiger

Seit dem 1. Januar 2016 gilt ein neues Verfahren für die Sitzverlegung von Unternehmen. Dies ist nunmehr zweistufig. Zuvor reichte ein Beschluss über die Sitzverlegung mit entsprechendem Antrag.

Nach den Neuregelungen ist jetzt zunächst ein Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde über die Änderung der EGRUL-Angaben, dass das Unternehmen den Sitzwechsel beschließt, unter Vorlage des Beschlusses einzureichen.

Nach Ablauf von 20 Tagen nach Eintragung eines Vermerks über die Annahme des Beschlusses über den Sitzwechsel im Handelsregister ist ein zweiter Antrag an die Steuerbehörde zu stellen, in deren Bezirk der neue Sitz liegt. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die bestätigen, dass das Unternehmen tatsächlich seinen Sitz unter der angegebenen Adresse hat (in der Regel bedeutet dies die Vorlage eines entsprechenden Mietvertrags und des Eigentumsnachweises des Vermieters). 

Liquidierung juristischer Personen einfacher

Die Liquidierung juristischer Personen ist seit 1. Januar 2016 einfacher. Antragsteller ist nunmehr nicht wie zuvor der Gesellschafter, sondern der Generaldirektor. Dies ist insbesondere für Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen besser, da nunmehr die fehleranfällige Beurkundung des russischen Antragsformulars vor einem deutschen Notar entfällt und alle notwendigen Erklärungen und Handlungen vom Generaldirektor abgegeben und vorgenommen werden können.

Auch die Benennung des Liquidators wurde entsprechende vereinfacht. Dieser kann nun selbst den Antrag auf Eintragung im Handelsregister beim Notar stellen. Wird nur ein Beschluss über die Liquidierung und die Ernennung eines Liquidators gefasst, kann der Antrag auf Eintragung im Handelsregister allein vom Liquidator gestellt werden.


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