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Risiko Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang – neues Statusverfahren

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Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang

Das Risiko von Nachforderungen für Sozialbeiträge durch Betriebsübergang erschließt sich zunächst nicht. Betriebsübergang nach §613a BGB ist eine Thematik des Arbeitsrechts. Die Vorschrift ist eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Betriebsübergänge sind gegeben, wenn Betriebe oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Wie aktuell festzustellen ist, folgen aus einem Betriebsübergang auch für das Sozialrecht massive Auswirkungen.

der aktuelle Fall zu Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang

Das Bayerisches Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil. v. 22.8.2024 - L 7 BA 114/23 - zu einem Fall des Betriebsübergangs entschieden: 

„(…) Aber selbst wenn man unterstellt, § 613a BGB könne eine solche Bindungswirkung erzeugen, scheitert hier eine Bindungswirkung zumindest daran, dass § 613a BGB nur anwendbar ist in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, also abhängige Beschäftigungen, und gerade nicht bzgl selbständigen Tätigkeiten; nur bei Arbeitsverhältnissen kommt § 613 a BGB zur Anwendung. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger war zunächst gemeinsam mit seinem Vater jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Für die mitarbeitende Ehefrau des Klägers wurde mit Bescheid vom 03.03.2011 durch die Krankenkasse festgestellt, dass für die Tätigkeit in der GbR keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestehe. Der Vater des Klägers schied 2014 aus der GbR aus. Der Kläger führte den bestehenden Betrieb weiter. 

Mit Bescheid vom 20.01.2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 49.811,45 Euro für die Ehefrau des Klägers fest.

Es stellte sich die Frage, ob der Bescheid der Krankenkasse Sperrwirkung entfaltet.

Mit Urteil hob das Sozialgericht den Bescheid der DRV auf. Einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen stehe der Bescheid der Krankenkasse entgegen. 

Das LSG entscheid anders. § 613a BGB regele schon von seiner Verortung im Zivilrecht her nur das Verhältnis zwischen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem alten und dem neuen Arbeitgeber. Nicht geregelt werde das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger. Um eine Sperrwirkung zu erreichen, muss nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung bei einem Wechsel des Arbeitgebers stets eine neue, zusätzliche sozialrechtliche Beurteilung durch die DRV erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass bei einem neuen Statusfeststellungsverfahren die aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Es kann daher der selbe Sachverhalt völlig anders bewertet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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