RKA-Abmahnung wegen PC-Spiel erhalten? Bundesweite Hilfe!

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RKA Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen wegen PC-Spielen

Sie haben eine RKA-Abmahnung im Auftrag der Rechteinhaber Techland oder Koch Media erhalten? Die Hamburger Anwälte verschicken für ihre Auftraggeber sog. Abmahnungen an die Inhaber von Internetanschlüssen, über deren Anschlüsse ein PC-Spiel zum Upload angeboten wurde. 

Die Abgemahnten sollen angeblich für den Upload des Spiels verantwortlich sein. Viele Abgemahnte haften nicht, weil die Kinder als Täter in Frage kommen und niemand das vorgeworfene Anbieten des Spiels zugegeben hat.

Was tun bei einer RKA-Abmahnung?

Auf eine solche RKA-Abmahnung sollten Sie immer reagieren. Die RKA Rechtsanwälte haben in der Vergangenheit einige einstweilige Verfügungen gegen Abgemahnte beantragt, die auf die Forderungen nicht oder falsch reagiert haben.

Es mag wenig Sinn, das Verbreiten des PC-Spiels zu bestreiten oder zu leugnen. Es kann elektronisch problemlos nachgewiesen werden, dass eines der genannten Spiele über den Internetanschluss angeboten wurde. Auch ist es vollkommen irrelevant, ob man das betroffene Spiel im Original zu Hause hat. Im Gegenteil, dies spricht sogar dafür, dass man das Spiel in der Tauschbörse angeboten hat. 

Der Vortrag, man habe das Spiel heruntergeladen, aber nicht angeboten oder man habe das Spiel heruntergeladen, jedoch nicht gespielt (z. B. weil es nicht funktioniert hat), ist keine geeignete Verteidigung, sondern führt zu einer sofortigen Haftung. 

Wer haftet bei einer RKA-Rechtsanwälte-Abmahnung?

Beachten Sie: Er gibt keine automatische Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers. Dies ist ein verbreiteter Irrtum. Wer haftet, muss auch immer etwas falsch gemacht haben.

Selbstverständlich haftet der Anschlussinhaber, wenn er selbst der Täter war. Dann muss er sofort eine („modifizierte“) Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz leisten. 

Die Beträge sind ab und zu verhandelbar. Viele Verantwortliche lehnen dennoch jedwede Zahlung ab, da sie das Vorgehen als Abzocke empfinden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte man als Täter jedoch allemal abgeben, um ein sehr teures Gerichtsverfahren bezüglich der Unterlassung zu vermeiden.

Grundsätzlich keine Haftung für volljährige Kinder

Wenn ein volljähriges Kind als Täter infrage kommt, es das Anbieten das Spiels aber nicht zugegeben hat, haftet weder das Kind, noch der Abgemahnte. Hat das Kind die Tat zugegeben, sieht die Rechtsprechung vor, dass der Abgemahnte dies den RKA Rechtsanwälten mitteilt. Selbstverständlich haftet das (volljährige) Kind dann selbst. Hat das Kind die Tat nicht zugegeben, haftet tatsächlich niemand, denn die Abmahnanwälte müssten dann beweisen, wer das Spiel angeboten hat. Dies ist nicht möglich. 

Vorsicht bei minderjährigen Kindern

Kinder können nach dem Gesetz ab dem Alter von 7 Jahren einsichtsfähig werden und selbst haften. Hat ein solches Kind die Tat zugegeben, gilt dasselbe wie bei volljährigen Kindern: Das Kind haftet selbst.

Bei minderjährigen Kindern muss eine Haftung des Abgemahnten geprüft werden. Inhaber von Internetanschlüssen haben Minderjährigen die Nutzung von Internettauschbörsen grundsätzlich zu verbieten. Ist dies nicht geschehen, kommt eine Störerhaftung des Abgemahnten in Frage. Auch kann der Abgemahnte, wenn es sein eigenes Kind war, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufsichtspflichten haftbar sen. Voraussetzung ist allerdings, dass solche Pflichten verletzt wurden.

Schieben Sie die Schuld niemals auf Ihr Kind

Schon manch einer ist böse überrascht worden, denn er den RKA Rechtsanwälten mitgeteilt hat, er sei nicht verantwortlich, weil sein minderjähriges Kind der Täter gewesen sei. Nach obigen Ausführungen wissen Sie jetzt, dass dann sowohl eine eigene Haftung des Abgemahnten als Störer in Frage kommt und (was wesentlich schlimmer ist), dass das Kind selbst als Täter (also maximal) haftet.

Bei Unschuldigen gilt die Devise: Keine Zahlung – keine modifizierte Unterlassungserklärung

In vielen Fällen von RKA-Abmahnungen können sämtliche Forderungen zurückgewiesen werden, da der Täter nicht ermittelbar ist und der Anschlussinhaber keine Pflichten verletzt hat.

Wer die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung erwägt, muss sich zu 100 Prozent sicher sein, dass er einen Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung verhindern kann. Denn kommt es zu einem erneuten Filesharings z. B. durch das Kind, weil das Kind das Spiel nicht vom PC gelöscht hat, kann der Unterlassungsgläubiger pro Verstoß € 5.000,00 vom Abgemahnten fordern. 

Keinesfalls sollten Empfänger einer RKA-Abmahnung daher ohne anwaltlichen Rat die beigefügte Unterlassungserklärung oder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dies ist nämlich oft überhaupt nicht notwendig. Nur, wenn eine Täter- oder Störerhaftung vorliegt, sollte man Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung überlegen.

Kostenlose Erstberatung bundesweit

Die Anwaltskanzlei Hechler hat tausende Abmahnungen bearbeitet. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung der RKA Rechtsanwälte erhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung von Mo bis Sa von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite).

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