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Rodelunfall im Stadtpark

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]So viel Schnee bietet eine tolle Gelegenheit zum Schlittenfahren, zum Beispiel im Stadtpark. Doch bevor man die Piste hinunterstürzt, sollte man zunächst die Fahrtstrecke begutachten, damit man eventuelle Gefahren erkennt. Andernfalls kann eine Schlittenfahrt böse enden. Diese Erfahrung machte auch ein Rodler, der im Stadtpark eine Mauerabgrenzung übersehen hatte und zu einem tiefer gelegenen Weg abgestürzt war. Wegen der Verletzungen verklagte er die Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seiner Ansicht nach hätte die Stadt Rodler auf die Gefahrenstelle mit Warnschildern hinweisen müssen.

Das Landgericht Bochum wies zunächst seine Klage ab. Gegen das Urteil legte der Schlittenfahrer schließlich Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm hat sie abgewiesen und festgestellt: Wer im Stadtpark rodelt, tut dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Ein Stadtpark sei als Park und nicht als Rodelbahn konzipiert. Aus diesem Grund bestehe auch keine Verpflichtung der Stadt, Schlittenfahrer mit Warnschildern auf die Gefahrenquelle hinzuweisen. Der 9. Zivilsenat wies dem Rodler ein erhebliches Mitverschulden zu. Er hätte auf Sicht und kontrolliert fahren müssen, vorher die Piste prüfen können und sich außerdem auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.09.2010, Az.: I-9 U 81/10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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