Rotlichtverstoß am Sternenplatz in Konstanz? Einstellung/Abwendung des Fahrverbotes möglich!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Zahlreichen Mandanten wird und wurde vorgeworfen, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage am Sternenplatz in 78464 Konstanz, Fahrtrichtung stadteinwärts missachtet zu haben. 

Die Stadt Konstanz hat an dieser Stelle eine Rotlichtüberwachungsanlage vom Typ Traffipax TraffiPhot-III, hergestellt von der Jenoptik Robot GmbH, installiert.

An der Messstelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, man fährt ab der Bahnunterführung leicht bergauf. Gerade, wenn die Sonne tief steht, ist die Blendung oft sehr stark, was zu einem sog. Augenblicksversagen und damit zum Absehen vom Fahrverbot führt, wenn man einen Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde begangen hat.


Tatbestand überhaupt verwirklicht?

Zu prüfen ist stets, ob der Tatbestand überhaupt verwirklicht worden ist: Dies ist etwa dann nicht immer der Fall, wenn man noch recht langsam an die Ampelanlage herangefahren ist und bei „Gelb“ noch beschleunigt – Sachverständige haben schon häufig einen nicht vorwerfbaren Wert ermittelt, was gerade bei knappen Übertretungen relevant ist.  Dabei kommt es entscheidend auf den Moment an, an welchem die Haltelinie überfahren worden ist, weil die Induktionsschleife, welche die Messung auslöst, sich zwischen dieser Haltelinie und der Ampel befindet. Es vergeht immer Zeit, um von der Haltelinie zur Induktionsschleife zu gelangen – Zeit, die für den Betroffenen spricht und die abgezogen werden muss. Gerade das Beschleunigen nach der Haltelinie beeinflusst das Messergebnis.

Auch kann es gerade für Ortsfremde sehr unübersichtlich sein, wenn die Rechtsabbiegerspur in Richtung Singen „grün“ erhält – da die obere Ampelbrücke nur schwer einsehbar ist, kommt es dann oft zu einem sog. „Mitzieheffekt“, der dann auch wieder im Rahmen des Augenblicksversagens einzuordnen ist und zum Wegfall des Fahrverbotes führt.

Mitunter fährt der Betroffene auch nur kurz an und bremst dann sogleich wieder bevor die Kreuzung erreicht wird. Hier ist es möglich, lediglich ein Bußgeld von € 10,00 wegen eines Haltelinienverstoßes bezahlen zu müssen, da der geschützte Querverkehr nicht beeinträchtigt worden ist.


Abwendung eines Fahrverbots möglich!

Zu prüfen ist immer, ob sich der sog. Erfolgsunwert realisiert hat, also ob die Gefährlichkeit des Handelns tatsächlich objektiv gesteigert gewesen ist. Weiter muss der sog. Handlungsunwert hinzukommen, dem Betroffenen muss also ein leichtsinniges und nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden können, was allerdings bei einem Augenblicksversagen nicht der Fall ist (vgl. z. B. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2009, Az. 2 (6) SsBs 1558/09 zum Mitzieheffekt bei Ampeln)

Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden, wenn von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird. 

Dieses „Abkaufen“ des drohenden Fahrverbotes gelingt aber nur unter engen Voraussetzungen: Wer als „Ersttäter“ geständig ist und seine Einsicht nachweist, kann von dieser Regelung profitieren.

Somit existieren diverse Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung gegen Messungen der Ampeln am Sternenplatz in Konstanz.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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