Voraussetzungen des beschränkten Fahrverbotes

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In der Rechtssache (AZ: 729 OWi 264 Js 1751/17-247/17) vor dem Amtsgericht Dortmund kam es zu einer Ausnahmeregelung bezüglich einer Fahrverbotserteilung.

Zum Sachverhalt: Der Betroffene überschritt außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h, was mit einer Geldbuße von 240 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wurde.

Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt bei einem namenhaften Unternehmen für die Errichtung von Windkraftparks in der ganzen Bundesrepublik als Kran- und Kraftfahrer angestellt. Um diese Fahrzeuge jedoch zu führen, benötigt er die Fahrerlaubnis sowohl der Pkw-Klasse B als auch der Lkw-Klasse CE.

Die Problematik ruht in der Tatsache, dass der Arbeitgeber eine sofortige Kündigung bei einer Fahrerlaubnisentziehung angekündigt habe, da das Unternehmen sonst bei der Aufstellung diverser Windkraftanlagen in Verzug kommen würde. Als einzige Konsequenz könnte die begehrte „Dauereinstellung“ eines Ersatzfahrers die Verzögerungen verhindern.

Firmenintern könne dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des drohenden Entzugs keine Auszeit eingeräumt werden. Auch seine festen Urlaubstage für das laufende Jahr sind schon verbraucht.

Das Gericht wird in die Situation einer schwerwiegenden Abwägung zwischen beruflichen und privaten Aspekten gedrängt. Die Rechtssache resultierte wie folgt:

Der Richter wollte aufgrund der verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h nicht von einem Fahrverbot nach § 4 IV BKatV absehen. Dies musste jedoch in Einklang mit der beruflichen Existenz des Beschuldigten gebracht werden.

Letztendlich verhängte das Gericht ein „beschränktes Fahrverbot, welches alle Fahrzeuge über 7,5 t aus dem Verbot ausschließt. Dies gewährte dem Beschuldigten seine Arbeitsfähigkeit mit Kranfahrzeugen, sanktionierte jedoch in verhältnismäßiger Weise seine private Mobilität mit dem Pkw.

Dies hat durch sein berufliches Umfeld bspw. zur Folge, dass die Anreise zum Arbeitsplatz mit besonderen Mühen verbunden und ein einfaches Pendeln ausgeschlossen ist. Dazu kommt der Zwang, sich auf behördlicher Ebene einen temporären Führerschein ausstellen zu lassen, da die Ausnahme nicht auf spezifischen Fahrzeugklassen, sondern auf dem Gesamtgewicht beruht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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