Rückabwicklung von Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a. F.)
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2024 zu dem Az. IV ZR 401/22 nochmals Stellung genommen zu den Voraussetzungen einer wirksamen Widerspruchsbelehrung. Dazu gehört es insbesondere, dass diese drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist, im Fließtext nicht untergeht und die fristauslösenden Unterlagen unmissverständlich und zutreffend benannt werden. Ferner hat der BGH die Voraussetzungen eines Ausschlusses der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts (Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB) konkretisiert. Bekanntlich kann nach der Rechtsprechung des BGH auch bei einer fehlenden oder geringfügig fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter jeweils einzelfallbezogen festzustellen sind. So verbietet es sich, eine nicht nur geringfügig fehlerhafte Belehrung für einen gravierenden Umstand zu erachten, der einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben rechtfertigt. Das gleiche gilt für einen langen Zeitablauf zwischen Vertragsabschluss und Geltendmachung des Widerspruchsrechts. Weiter begründet weder der von dem Versicherungsnehmer mit seinem Widerspruch verfolgte Zweck der Renditeoptimierung noch die Abwicklung des Lebensversicherungsvertrages vor Erklärung des Widerspruchs noch der einmalige Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel eine Treuwidrigkeit.
Dr. Gabriele Wemhöner
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