Rückabwicklung von Lebensversicherungen bei falscher Widerrufsbelehrung weiter möglich

  • 3 Minuten Lesezeit

UPDATE (2.7.2024): 

Der nachfolgende Artikel und der Inhalt des Videos sind so nicht mehr aktuell. 

Gleichwohl lassen wir den Artikel mit dem folgenden WARNHINWEIS online, weil wir beobachten, dass inzwischen verschiedene Unternehmen in großem Stil Fälle einwerben mit der Behauptung, die Rückabwicklung von Lebensversicherungen sei nach wie vor unproblematisch möglich und bietet tolle Gewinnchancen. Das ist aus unserer Sicht unseriös und heute in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. 

Wir haben ab 2013 tausende von Fällen zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen bearbeitet und dazu eines der erfolgreichsten Webportale betrieben. Die Rechtsprechung hat sich hier aber praktisch um 180 Grad gedreht. Während 2013 die meisten Widerrufsbelehrungen für unwirksam erachtet wurden und es kaum Fälle von Verwirkung des Widerrufsrechts gab, ist dies heute genau umgekehrt. Es gibt heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine echte Chance, das Widerrufsrecht erfolgreich durchzusetzen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. 

WARNHINWEIS:

Wir haben von Anfang an beobachtet, dass Unternehmen versuchen, aus der Rückabwicklung von Lebensversicherungen ein Geschäftsmodell zu entwickeln. Dabei waren kriminelle und unseriöse Unternehmen zu beobachten, die meist schnell wieder vom Markt verschwunden sind. 

Letztlich basieren alle diese Geschäftsmodelle darauf, dass ein Unternehmen mit Werbekampagnen massiv Rückabwicklungsfälle einsammelt, mit den Kunden horrende Vergütungs- und/oder Provisionsvereinbarungen abschließt und die Fälle dann von Anwälten bearbeiten lässt (siehe dazu bereits unseren Artikel "Mehrere Finanzdienstleister (Facto, Motion8) zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen insolvent"

Auch 2024 laufen Werbekampagnen, mit denen suggeriert wird, die Rückabwicklung von Lebensversicherungen sei aufgrund eines "neuen EuGH-Urteils" eine tolle Sache. Für uns gibt es aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um seriöse Angebote handelt, deshalb empfehlen wir dringen, die Konditionen extrem sorgfältig zu prüfen. Es ist durchaus vorstellbar, dass das Geschäftsmodell einzelner Anbieter schlicht darin besteht, Anwaltsgebühren bei Rechtsschutzversicherungen mit von Anfang an praktisch aussichtslosen Klagen abzurechnen - womöglich kombiniert mit zusätzlichen "Dienstleistungsgebühren" die von den Kunden bezahlt werden müssen.

Soweit unser Warnhinweis.

Wenn Sie interessiert, wie das Modell vor 10 Jahren tatsächlich funktioniert hat, dann können Sie hier weiterlesen - die kostenlose Vorprüfung bieten wir aktuell allerdings nicht mehr an:

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.07.2014 ein Urteil (AZ:  IV ZR 73/13) verkündet, welches Lebensversicherungen aus der Zeit von 1994 bis 2007 betrifft. Vielfach wurde dieses Urteil falsch interpretiert und es entstand der Eindruck, ein Widerruf dieser Versicherungen sei grundsätzlich nicht möglich. Das ist falsch.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 lediglich festgestellt, dass Lebensversicherungsverträge, die nach § 5a VVG (in der bis 2007 gültigen Fassung), also nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden sind, wirksam sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Verbraucher zusammen mit der Police sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen, Bedingungen und insbesondere eine richtige Widerrufsbelehrung erhalten haben.

Im Entschiedenen Fall hatte der Kläger argumentiert, die Regelung des Policenmodells in § 5a VVG verstoße gegen Europarecht. Deshalb seien alle Verträge unwirksam, selbst wenn die Verbraucher alle Unterlagen in korrekter Form erhalten und anschließend den Vertrag viele Jahre durchgeführt hätten. 

Der BGH stellte fest, dass das Policenmodell nicht gegen Europarecht verstößt. Im Übrigen wäre es treuwidrig, wenn sich der Kunde auf die Unwirksamkeit berufe, nachdem er sogar bereits die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen habe. Vor allem könnte sich dann, wenn eine generelle Unwirksamkeit aller Verträge angenommen würde, auch die Versicherungswirtschaft darauf berufen und im Nachhinein für sie unrentable Verträge rückabwickeln. Damit wäre die Altersversorge von Millionen Menschen betroffen - insbesondere die Verträge, die selbst heute noch eine Rendite abwerfen. 

Diese Klarstellung, dass die nach dem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungen grundsätzlich wirksam sind, wenn alle Bedingungen und die Widerrufsbelehrung fehlerfrei dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Versicherungswirtschaft insgesamt sicher hilfreich. Für die Verbraucher ändert sich damit allerdings wenig.

Die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag im Fall einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung zur widerrufen, bleibt weiterhin unverändert bestehen. Damit werden auch künftig - wie im Urteil des BGH vom 7.5.2014 bestätigt - die bezahlten Beiträge sowie eine Verzinsung an den Versicherungsnehmer zurückerstattet, der gesamte Vertrag rückabgewickelt. 

Lesen Sie dazu unsere hier veröffentlichten Rechtstipps oder besuchen Sie unsere Informationsseite lebensversicherung-rückabwicklung.de, auf der wir auch eine Checkliste sowie die kostenlose Vorprüfung Ihres Versicherungsvertrages anbieten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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