Rückenwind für den Widerrufsjoker: Aufsichtsbehörde nicht genannt – Widerruf möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, lassen sich noch immer widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Gute Chancen bestehen u. a. bei Immobiliendarlehen der Sparkassen.

Hier liegt der Fehler in der Widerrufsbelehrung darin, dass die Sparkassen selbst den Beginn der Widerrufsfrist von der Nennung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht haben, die Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag aber gar nicht erwähnt wurde. Der Bundesgerichtshof hat bereits im November 2016 entschieden, dass die Widerrufsfrist dann nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags noch möglich ist (Az.: XI ZR 434/15).

„Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm können sich die Sparkassen auch nicht damit rausreden, dass sie die Aufsichtsbehörde im vorvertraglichen Informationsblatt ESM oder im Preis-Leistungs-Verzeichnis aufgeführt haben. Die Aufsichtsbehörde muss direkt im Darlehensvertrag oder in den AGBs stehen, wenn zuvor die Nennung der Aufsichtsbehörde als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist genannt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem Verfahren vor dem OLG Hamm ging es um ein Immobiliendarlehen einer Sparkasse aus dem Jahr 2011. Auch hier wurde die Nennung der Aufsichtsbehörde in den Pflichtangaben aufgeführt, ohne sie im Darlehensvertrag tatsächlich zu benennen. Das reiche nicht aus, urteilte das OLG Hamm (Az.: I-31 U 285/15).

„Die Entscheidungen des BGH und des OLG geben dem Widerrufsjoker spürbaren Rückenwind. Denn dieser Fehler findet sich in zahlreichen Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung der Sparkassen. Aber auch andere Banken haben Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen gemacht, z. B. die Laufzeit des Kredits nicht aufgeführt. Auch bei solchen Fehlern ist der Widerruf möglich“, sagt Rechtsanwalt Jansen.

Es kann sich also lohnen, den Kreditvertrag noch einmal genau unter die Lupe zu nehmen. Denn durch einen erfolgreichen Widerruf lässt sich angesichts der immer noch niedrigen Zinsen nennenswerte Summe sparen.

Mehr Informationen auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema