Rückerstattung Reisepreis auch ohne Reisewarnung möglich

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Ein kostenloser Reiserücktritt (Stornierung) einer Pauschalreise ist nach § 651 h Abs. 3 BGB möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amts wird als starkes Indiz für „unvermeidbare und außergewöhnliche“ Umstände gewertet.

Keinesfalls hängt jedoch die Möglichkeit eines Rücktritts ohne Stornogebühren allein davon ab, ob die Reisewarnung zum Stornierungszeitpunkt bereits bestand bzw. bis zum Reisezeitpunkt aufrechterhalten wird.

Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.

So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.08.2020 entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch auch dann besteht, wenn es zum Stornierungszeitpunkt noch keine Reisewarnung gab. Ausreichend sei, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand.

Die bisherige Rechtsprechung des BGH setzt eine 25 % Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist.

Zur Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit wird ein Zeitraum von vier Wochen vor Reisebeginn als ausreichend erachtet. Eine gesetzliche Rücktrittsfrist besteht jedoch nicht, sodass die Rücktrittserklärung jederzeit zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn abgegeben werden kann.

Jeder Fall bedarf einer individuellen Rechtsberatung. Wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Sarah Schörghuber 

Rechtsanwältin 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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