Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Krediten und Immobilienkrediten‏

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Der BGH hat am bereits 28.10.2014 bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank zusteht und der Kunde damit die Rückzahlung der an die Bank entrichteten Bearbeitungsgebühren verlangen kann. Zugleich hat er festgestellt, dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind.

Bankkunden, die gegenüber einer Bank Bearbeitungsgebühren entrichtet haben, sollten daher schnellstmöglich einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, damit dieser prüft, ob dem jeweiligen Anleger ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank zusteht und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können.

Wie allgemein bekannt, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Wie der BGH in seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 170/13) festgestellt hat, ist die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes wie in dem verwandten Formular nicht statthaft:

„Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.

Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.“


Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, empfiehlt vor diesem Hintergrund allen betroffenen Kunden (private Personen, Unternehmer und Freiberufler), die Darlehensverträge haben und der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge überprüfen zu lassen.

Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen ist auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisiert und vertritt geschädigte Anleger in allen Fragen des Bank- und Kapitalanlagerechts.

Als bundesweit tätige Anlegerschutzkanzlei vertreten wir geschädigte bzw. betroffene Anleger und Bankkunden in allen Bereichen des Bankrechts und Kapitalmarktrechts und unterhalten Büros in München, Hamburg und Berlin.


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