Rückruf des A6 und A7 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

  • 1 Minuten Lesezeit

Jetzt ist es amtlich: Die Audi-Modelle A6 und A7 der aktuellen Baureihe mit Drei-Liter-Dieselmotoren dürfen nicht zugelassen werden. Die bereits verkauften Fahrzeuge (in Deutschland ca. 33.000 Stück) müssen vom Hersteller auf Weisung des KBA zurückgerufen werden. Grund hierfür ist, dass erneut unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden.

Der für die Verbrennung der Stickoxide eingebaute SCR-Katalysator benötigt für einen einwandfreien Betrieb Harnstoff (genannt auch „AdBlue“). Bei den jetzt betroffenen Modellen wird die Zufuhr dieser Flüssigkeit ca. 2.400 km, bevor er aufgebraucht wäre, stark reduziert. Audi wollte so erreichen, dass der Kunde nicht selbst den Harnstoff nachfüllen muss, sondern das Nachfüllen den Autowerkstätten beim nächsten Inspektionstermin überlassen kann. Zur Folge hat diese Automatik allerdings, dass in der Zeit der eingeschränkten Harnstoffzufuhr die giftigen Stickoxide in hoher Konzentration in die Umwelt gelangen.

Audi hat damit selbst bei Fahrzeugen, die mit einer Umweltprämie für den Umtausch eines Altfahrzeugs angepriesen wurde, betrügerische Software verwendet. Das Vertrauen in die Branche und in Dieselfahrzeuge wurde durch den erneuten Skandal abermals erschüttert. „Das wirkt sich unmittelbar auf den ohnehin bereits deutlich zu verzeichnenden Wertverlust von Dieselfahrzeugen aus“, so Rechtsanwalt Bernd Kerger aus München. Die Erfahrung des Experten in Sachen Abgasskandal zeigt, dass „… mit dem Entgegenkommen der Autoverkäufer und -hersteller nicht gerechnet werden kann. Wer verhindern möchte, dass das Risiko des Wertverlusts und Fahrverbote an ihm hängen bleiben, muss sich aktiv wehren.“ Eine Klage auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrags verspricht häufig Aussicht auf Erfolg. Durch die erneuten Vorfälle in der Dieselgate-Affäre dürften die Chancen sogar noch gestiegen sein. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenlosen Erstberatung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG

Beiträge zum Thema