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Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

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Wie soeben veröffentlicht wurde, hat das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 13.02.2013 (Az. 343 C 26971/12) festgestellt, dass es in einer Tiefgarage einer besonderen gegenseitigen Rücksichtnahme bedarf.

Zu entscheiden war die Klage eines Porsche-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug vorwärts in einer Parkbucht einer Tiefgarage stand. Diese befand sich unmittelbar rechts neben der Einfahrt zur Tiefgarage und war von dieser durch eine Mauer getrennt. Als der Porsche-Fahrer rückwärts ausparkte, bog der beklagte Renault-Fahrer gerade von der Einfahrt kommend nach rechts in die Tiefgarage ein. Es kam zur Kollision.

Die Münchener Richter wiesen die Klageforderung des Porsche-Fahrers zurück, da in einer Tiefgarage die Regeln zwar nicht ausdrücklich gelten, jedoch die Benutzer darauf vertrauen, dass auch dort die Verkehrsregeln beachtet werden. Deshalb würden auch die Benutzer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen.

Im zu beurteilenden Fall war der Renault-Fahrer mit Schrittgeschwindigkeit in die Tiefgarage eingefahren, der Porsche-Fahrer mit der üblichen Ausparkgeschwindigkeit von 3-6 km/h rückwärts gefahren. Demnach war dem Renault-Fahrer kein Vorwurf zu machen, dass er zu wenig vorsichtig gewesen sei.

Es wäre zu viel verlangt, von allen Benutzern der Einfahrt zu verlangen, am Ende der Einfahrt an der Sichtlinie anzuhalten. Vielmehr dürfen die Einfahrenden darauf vertrauen, dass der ruhende Verkehr in den Parkbuchten besonders auf die Fahrzeuge auf der eigentlichen Fahrbahn der Tiefgarage achte.

Der Porsche-Fahrer, der sich in einer unüberschaubaren Situation befand und die damit einhergehenden Gefahr kannte, hätte entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen und sich etwa beim rückwärts ausparken einweisen lassen können oder gleich rückwärts einparken müssen, so dass er einfahrende Fahrzeuge früher hätte wahrnehmen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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