Rückzahlung der Corona-Soforthilfen in Sachsen - Bescheide rechtswidrig?
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In der Corona-Krise hat der Freistaat Sachsen Überbrückungshilfen in Höhe von 1,56 Milliarden Euro an existenzbedrohte Unternehmen ausgezahlt. Diese Soforthilfen wurden schnell und unbürokratisch bereitgestellt, um Unternehmen mit hohen Umsatzrückgängen zu unterstützen. Allerdings war die Auszahlung dieser Hilfen an eine Schlussabrechnung gekoppelt, um den tatsächlichen Umsatzrückgang und die förderfähigen Fixkosten mit den ursprünglich gemeldeten Prognosen abzugleichen.
Zum Stichtag 31. Oktober mussten die Unternehmen ihre Schlussabrechnungen einreichen. Im Zuge dieser Abrechnungen hat die Sächsische Aufbaubank (SAB) festgestellt, dass viele Unternehmen Mittel zurückzahlen müssen, da der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als ursprünglich prognostiziert. Bisher haben die Unternehmen etwa 14 Millionen Euro an die SAB zurückgezahlt, während noch Forderungen in Höhe von sieben Millionen Euro offen sind. Diese offenen Beträge müssen innerhalb von sechs Monaten beglichen werden.
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Widerspruch gegen Rückforderungsbescheide
Es ist wichtig zu wissen, dass die Rückforderungsbescheide der SAB nicht automatisch bestandskräftig/rechtskräftig sind. Unternehmen haben das Recht, gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Frist für den Widerspruch: Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Zustellung des Rückforderungsbescheids. Es ist entscheidend, diese Frist einzuhalten, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird und die Rückzahlung unumgänglich ist.
Rechtsmittelbelehrung: Jeder Rückforderungsbescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die darüber informiert, wie und innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist.
Gründe für den Widerspruch: Es gibt zahlreiche Argumente, die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide sprechen können. Beispielsweise könnte die Berechnung des tatsächlichen Umsatzrückgangs fehlerhaft sein oder es könnten förderfähige Fixkosten nicht korrekt berücksichtigt worden sein.
Nachzahlungen: Neben Rückforderungen hat die SAB auch Nachzahlungen in Höhe von 7,7 Millionen Euro an Unternehmen veranlasst. Wenn Unternehmen der Meinung sind, dass ihnen ebenfalls Nachzahlungen zustehen, sollten sie dies ebenfalls im Rahmen des Widerspruchs geltend machen.
Klage als letzter Schritt
Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, besteht die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Auch hier gilt es, eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids zu beachten. Es ist ratsam, für den Widerspruch und die Klage einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
Fazit
Unternehmen in Sachsen, die von Rückforderungen der Corona-Soforthilfen betroffen sind, sollten schnell und entschieden handeln. Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch kann helfen, ungerechtfertigte Rückforderungen abzuwehren. Bei weiteren Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen gibt es hier:
BMWK - Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe
Dieser Rechtstipps soll nur darauf aufmerksam machen, dass die Rückforderung von Corona Hilfen anwaltlich überprüft werden sollte und keine Detailaufklärung im vollständigen Sinne bieten. In jedem Bundesland gelten teilweise unterschiedliche Regelungen.
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