Rückzahlung von Fortbildungskosten

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Herr M. teilt uns folgendes Anliegen mit: „Ich habe seit ca. 10 Jahren bei einem Unternehmen gearbeitet. Vom Betrieb wurde ich zu einem Lehrgang geschickt, um den Gabelstaplerführerschein zu erlangen. Jetzt habe ich gekündigt, weil ich zu meiner Freundin in das Allgäu ziehen möchte. Der Chef will wegen meiner Kündigung die Kosten des Lehrganges erstattet bekommen, immerhin etwas über 1.000 EUR. Ist das rechtens?"

Da Ihnen der Staplerführerschein auch außerhalb des letzten Arbeitsverhältnisses etwas nützt, können Sie grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten herangezogen werden. 

Eine solche Kostenbeteiligung ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. So wird unter anderem verlangt, dass eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an Fortbildungskosten vor Beginn der Fortbildung abgeschlossen wird. Das macht durchaus Sinn, denn der Arbeitnehmer soll wissen, auf was er sich einlässt, welches Risiko er auf sich nimmt.

Grundsätzlich zulässig ist in dem Zusammenhang auch eine so genannte Bindungsklausel, d. h. die Verpflichtung, nach Abschluss der Fortbildung noch eine gewisse Weile im Unternehmen bleiben zu müssen. Auch das macht Sinn, denn der Arbeitgeber möchte nicht in eine teure Ausbildung investieren und anschließend wechselt der Arbeitnehmer zum besser zahlenden Mitbewerber.

Die Dauer der möglichen Bindung ist abhängig von den Kosten. Je teurer eine Maßnahme ist, desto länger kann der Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden werden. In dem Zusammenhang wird jedoch seitens der Arbeitsgerichte zusätzlich verlangt, dass sich die Kostenbelastung mit Fortschreiten der Betriebszugehörigkeit verringert.

Wenn Sie also beispielsweise vor 5 Jahren den Staplerführerschein erlangt haben und Ihr Chef hierfür Aufwendungen hatte, dann können diese zum jetzigen Zeitpunkt entweder nicht mehr oder nur noch anteilig erstattet verlangt werden. Aus der Anfrage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie mit dem Chef in der Vergangenheit überhaupt eine Vereinbarung zu den Kosten getroffen hatten. In dem Fall ist das Erstattungsverlangen nicht rechtens.


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