Rückzahlung von Rentenbeiträgen bei Rückkehr ins Ausland.

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Wer insgesamt weniger als 5 Jahre Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat und mittlerweile außerhalb der EU lebt, kann möglicherweise einen hohen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung haben.

Bei einem Rückzug ins nicht EU-Ausland (z.B. Irak, Syrien, Afghanistan) können Beiträge, die in die Rentenversicherung einbezahlt wurden, zurückgefordert werden.

Die Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich oder einer selbstständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet.

Der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 9,3 % vom Bruttolohn. Wer beispielweise einen Bruttolohn in Höhe von 2.500,00 € erzielt hat, kann pro Arbeitsjahr 2,790,00 € erstattet bekommen. Bei vier viereinhalb Arbeitsjahren ergibt sich so ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 12.550,00 €.

Nicht-EU-Staatsangehörige können den Antrag auf Beitragsrückerstattung stellen, wenn mindestens 24 Monate seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht verstrichen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist.

Um die Rückerstattung gezahlter Beiträge zu beantragen, muss das Formular „Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Ausland (V0901)“ ausfüllen und unterzeichnen. Häufig ergeben sich Rückfragen seitens der DRV. Es werden Nachweise angefordert, die nachgereicht werden müssen. Am Ende des Verfahrens sollte in Erstattungsbescheid ergehen. Auch dieser Bescheid sollte nochmals geprüft werden.

Bei Fragen Rund um das Thema Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen ich gerne zur Verfügung. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht habe ich bereits zahlreiche Rückerstattungsansprüche gegenüber der Rechtenversicherung durchgesetzt.


Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


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