Rückzahlungsanspruch bei abgesagter Reise
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[image]Ein Reisender kann vom Kundengeldabsicherer den Reisepreis auch dann zurückfordern, wenn erst nach Absage der Reise wegen mangelnder Nachfrage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wird der Reiseveranstalter insolvent, nachdem er den Reisepreis erhalten hat, stehen die Chancen für den Reisenden schlecht, sein Geld bei einer ausgefallenen Reise oder Leistung zurückzubekommen. Jeder Reiseveranstalter muss die Kundengelder daher nach § 651k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) absichern.
Reise mangels Nachfrage abgesagt
Im konkreten Fall hatte ein Mann eine Kreuzfahrt gebucht und den Reisepreis unverzüglich nach Erhalt eines Sicherungsscheins gezahlt, als der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt mangels Nachfrage stornierte. Als etwa einen Monat später über das Vermögen des Reiseveranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Mann vom Kundengeldabsicherer die Rückzahlung des Reisepreises. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, da die Reise nicht wegen der Insolvenz ausgefallen und § 651k BGB daher nicht einschlägig sei.
Erstattungspflicht des Versicherers
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem verhinderten Urlauber Recht. Er habe nach § 651k III BGB einen unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den Versicherer. Nach der Vorschrift sollen Verbraucher davor geschützt werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters tragen zu müssen. Hierbei sei irrelevant, dass nicht die Insolvenz ursächlich für den Ausfall der Reise war, sondern das mangelnde Interesse an der Kreuzfahrt. Denn der Reisepreis könne gerade wegen der Zahlungsunfähigkeit vom Reiseveranstalter nicht mehr erstattet werden, sodass der Rückgriff auf den Versicherer nötig werde.
Im Übrigen habe ein Reiseveranstalter sowieso nur dann ein Rücktrittsrecht wegen Nichterreichens einer Teilnehmerzahl, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Anderenfalls sei er wegen eines unwirksamen Rücktritts noch immer zur Leistung - hier: Veranstaltung der Kreuzfahrt - verpflichtet, sodass der Versicherer nach Eintritt der Insolvenz ohnehin den Reisepreis erstatten müsse.
(BGH, Urteil v. 02.11.2011, Az.: X ZR 43/11)
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