Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen können unwirksam sein und eine Rückforderung ausschließen

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Sehr häufig kommt es zu der Situation, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten bzw. Fortbildungskosten von dem Arbeitnehmer zurückfordert und sich dabei auf eine sogenannte „Rückforderungs- bzw. Rückzahlungsklausel“ im Arbeitsvertrag beruft.

Der Arbeitnehmer ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber unter Umständen überhaupt nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Denn viele dieser Rückforderungsklauseln in formularmäßigen Arbeitsverträgen entsprechen nach meiner Erfahrung nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts, da sie häufig eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers beinhalten und daher als unwirksam anzusehen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, nämlich unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG, Urteil vom 18.03.2014, Az.: 9 AZR 545/12; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 610/05).

Dies setzt zunächst voraus, dass es sich um einen vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag handelt. Den meisten Arbeitnehmern wird vom Arbeitgeber ein bereits vorformulierter Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, da diese oftmals den gleichen „Musterarbeitsvertrag“ verwenden, sodass diese Voraussetzung in der Regel erfüllt sein dürfte.

Viele dieser „Musterarbeitsverträge“ enthalten dann Rückzahlungsklauseln, die bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung des Kündigungsgrunds eine uneingeschränkte Rückzahlungsverpflichtung vorsehen.

Eine derartige Rückzahlungsklausel ist unwirksam, da die Rückzahlungspflicht schlechthin nicht an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers geknüpft werden darf (BAG, Urteil vom 18.03.2014, Az.:9 AZR 545/12). Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 3 AZR 103/12; BAG, Urteil vom 11.04. 2006, Az.: 9 AZR 610/05).

Auf eine solche Rückzahlungsklausel kann daher auch kein Rückzahlungsverlangen gestützt werden.

Häufig knüpfen diese Rückzahlungsklausel aber bereits an das bloße Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an, wodurch dann auch der Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung umfasst sein soll. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch eine solche Klausel unwirksam.

Viele Arbeitgeber verrechnen in diesen Fällen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch die Ausbildungskosten bzw. Fortbildungskosten mit Lohnansprüchen oder anderen, dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Zahlungsansprüchen, was aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls unzulässig ist und aus meiner Sicht auch nicht hingenommen werden sollte.

Ob und inwieweit eine Rückzahlungsklausel anhand der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts im Einzelfall unwirksam ist, hängt dann natürlich von der jeweiligen Einzelfallprüfung bzw. von der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Klausel ab.


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