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Rückzahlungsvereinbarungen zu Fortbildungskosten

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Mit seinem Know-how steht und fällt ein Unternehmen. Aus diesem Grund erscheint eine Investition in die Weiterbildung von Arbeitnehmern durchaus sinnvoll. Das erworbene Wissen des Arbeitnehmers soll dabei gerade der eigenen Firma zugute kommen. Daher vereinbaren Arbeitgeber in vielen Fällen eine Rückzahlungsvereinbarung bezüglich der Fortbildungskosten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird.

Die Bindungswirkung einer Rückzahlungsklausel tritt aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Frist kündigt oder wenn der Arbeitgeber eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer - auch trotz einer getroffenen Rückzahlungsvereinbarung - die Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstatten. Denn in diesem Fall hat ausschließlich der Arbeitgeber den Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil betont, dass die Rückzahlungsfrist für den Arbeitnehmer nicht zu lang sein darf. Dabei müssen die Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Qualifizierung erhält mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. Wird er an die Rückzahlungsvereinbarung übermäßig lang gebunden, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Dann bleibt der Arbeitgeber auf den gesamten Fortbildungskosten sitzen und kann sich nicht auf eine eventuell kürzere Bindungsfrist berufen (Urteil v. 14.01.2009, Az.: 3 AZR 900/07). Grund: Der Arbeitnehmer darf nicht unverhältnismäßig in seiner Freiheit der Arbeitsplatzwahl eingeschränkt werden.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat folgende Orientierungsrichtlinien in Hinblick auf die Bindungslänge einer Rückzahlungsklausel entwickelt:

Fortbildungsdauer

Bindungsfrist



bis zu 2 Monaten

bis zu 1 Jahr

bis zu 4 Monaten

bis zu 2 Jahren

bis zu 6 Monaten

bis zu 3 Jahren

mehr als 2 Jahre

ausnahmsweise ab 3 bis max. 5 Jahre - bei besonders hoher Qualifikation

ACHTUNG: Die Tabelle dient ausschließlich zur Orientierung, welche Bindungsfrist angemessen ist, es muss aber stets nach den oben genannten Kriterien anhand des Einzelfalls ermittelt werden.

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(WEL)


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