Ruhezeit-Rufbereitschaft-Bereitschaftsdienst

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Welche Ansprüche haben Beamte und Beamtinnen?

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sein und damit einen Anspruch auf vollen Freizeitausgleich (1:1) begründen.

Kriterien: Der/Die Beamte_in muss sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Dieser Ort muss sich außerhalb des familiären und sozialen Umfelds befinden.

Der Unterschied zu einer „Ruhezeit“ liegt darin, dass sich der/die Beamte_in „Bereit-Halten“ muss für einen jederzeit möglichen Einsatz. Das Bei-Sich-führen der Ausrüstungsgegenstände, sowie die Einschränkung der Freiheit den Aufenthaltsort zu verlassen, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes.

Reine Rufbereitschaft, bei der zwar die ständige Erreichbarkeit des/der Beamtin, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, stellt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit dar. Nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Für Rufbereitschaft wird in Rheinland-Pfalz Zeitausgleich zu einem Achtel gewährt (§ 7 Abs.2 ArbZVO).

Der Anspruch auf Freizeitausgleich muss zeitnah im Haushaltsjahr geltend gemacht werden und unterliegt den zivilrechtlichen Verjährungsregelungen.

Möglichkeiten einen finanziellen Entschädigungsanspruch zu erlangen, bestehen nur, wenn der Antrag auf Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt wurde.

Haben auch Sie Fragen zum Ausgleich Ihres Bereitschaftsdienstes? 

Ich berate Sie gerne bundesweit.

Rechtsanwältin Anne Wiench/ Engelstadt


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