Rund um den Scheidungshund – die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart
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Eine Scheidung ist mit vielen praktischen Problemen verbunden. Nicht nur die Ex-Eheleute gehen getrennte Wege, für die gemeinsamen Kinder muss eine Regelung getroffen werden, das gemeinsame Eigentum und Vermögen aufgeteilt werden und nicht zuletzt stellt sich die Frage, wer den oft heiß geliebten Familienhund mitnehmen darf.
Für viele ist ein Hund ein Familienmitglied, für manchen gar ein Kindersatz. Da Hunde sehr anhängliche und soziale Tiere sind, ist dies auch nicht weiter verwunderlich.
Auch wenn so mancher Hund wie ein Kind verhätschelt wird, sind doch die familienrechtlichen Regelungen, die den Umgang mit Kindern nach der Scheidung betreffen, nicht auf Hunde anwendbar.
Die Rechtsprechung fährt insoweit eine strikte Linie und löst die Problematik um den Scheidungshund ganz pragmatisch:
Es kommt auf das Eigentum am Hund an.
Nach dem BGB wird das Eigentum an einem Tier entsprechend dem Eigentum an einer Sache geregelt, sodass ein Hund nach der Scheidung grundsätzlich wie ein Haushaltsgegenstand verteilt werden muss.
Dies bestätigte jüngst das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 16. April 2019 – 18 UF 57/19.
Ist nicht nachweisbar, dass der Hund im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stand und greift auch die Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB nicht, bekommt der den Hund, der rechtlich der Eigentümer ist.
In genanntem Fall konnte das Herrchen einer Labradorhündin aufgrund eines nur auf ihn ausgestellten Übernahmevertrages über die Hündin beweisen, dass er Alleineigentümer der Hündin war. Das Frauchen ging aufgrund dieser Beweislage leer aus.
In Falle des Alleineigentums ist nämlich für die Anwendung der Regelung über die Verteilung von Haushaltsgegenständen (§ 1568b Abs. 1 BGB) kein Raum.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Hund im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute steht.
Dann kann aufgrund von § 1568b Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Ehegatte verlangen, dass der andere Ehegatte ihm den Hund übereignet – faktisch, dass der Hund künftig bei ihm leben darf.
Bei der Frage, wer den Hund bekommt, spielen laut dem OLG Stuttgart weniger Aspekte des ,,Hundewohls‘‘ eine Rolle, sondern solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ (und damit auch Tieren) ermöglichen.
Hinter dieser kryptischen Beschreibung verbirgt sich letztlich eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts:
Hierbei spielt eine Rolle, wer sich in der Ehezeit vorrangig um den Hund gekümmert hat, aber auch, wer grundsätzlich zur Haltung eines Hundes geeigneter ist – außerdem werden in diesem Zusammenhang – entgegen des eingangs erwähnten Leitsatzes des OLG Stuttgart – doch Aspekte des Tierwohls in die Abwägung eingestellt:
Derjenige, der dem Hund eine artgerechte Haltung ermöglichen kann, hat grundsätzlich auch mehr Chancen darauf, den Hund zugewiesen zu bekommen. Nicht zuletzt fand in der Rechtsprechung doch auch der Aspekt Beachtung, den Hund nicht unnötig in Stress zu versetzen, indem man ihn aus einer gewohnten Umgebung mit der gewohnten Umgangsperson reißt.
Ist der Hund erst einmal einem Ehepartner zugewiesen, kann der andere nicht etwa einen Umgang entsprechend dem Umgangsrecht zu Kindern verlangen. Beantragt wurde vor Gericht bisweilen sogar der Umgang nach dem Wechselmodell. Hierfür fehlt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage.
Hinsichtlich der wachsenden Bedeutung dieser Frage und der emotionalen Stellung des Hundes in der modernen Gesellschaft, wäre eine solche gesetzliche Regelung jedoch durchaus wünschenswert.
Frauchen und Herrchen (oder Herrchen und Herrchen oder Frauchen und Frauchen) können sich natürlich unabhängig davon über ein ,,Umgangsrecht‘‘ einigen – das würde am Ende vermutlich auch den Hund glücklich machen.
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