Rundfunkbeitragspflicht für Chöre ?

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  1. Sachverhalt

Der Gemischte Chor  Happy Voices Musterdorf, der in einem kommunalen Gemeinschaftshaus wöchentlich probt.,  bekommt unter der Privatadresse seines Vorsitzenden – die die Vereinsadresse ist“! Post  vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Die Titelzeile des Schreibens lautet: „ Rundfunkbeitragspflicht  für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.“ Dem maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Schreiben liegt bei der Antwortbogen  „antworten.rundkundbeitrag.de“ nebst Formular zum SEPA- Lastschrifteinzug und Informationen zum Rundfunkbeitrag mit ausführlicher Darlegung, was eine „ Betriebsstätte“ im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts  nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ( RBStV) ist.

Fünf Seiten Papier. Fünf Seiten, die gelesen werden müssen und die wertvolle ehrenamtliche Zeit binden.

Es ist nach der Lektüre und Prüfung des Schreibens  ganz einfach zu entscheiden und auf dem Antwortbogen anzukreuzen:

O         Nein, es ist nichts anzumelden

O         Ja, es wird neu/zusätzlich angemeldet.

Auf jeden Fall muss der Vorsitzende antworten, da bei einer „Nichtantwort“ bei bestehender Anzeigepflicht (§ 8 RBStV)  eine Ordnungswidrigkeit ( § 12 RBStV) vorliegt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann !

  1. Rechtslage

Vor dem 1.1.2013  kannten  wir die GEZ, die Gebühreneinzugszentrale

( www.gez.de; Seite gibt es seit 31.12.2012 nicht mehr!).

Seit dem 1.1.2013 gilt ein neues Rundfunkbeitragsgebührenrecht

( www.rundfunkbeitrag.de) und wir haben mit dem „ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu tun.  Auch gemeinnützige wie nicht gemeinnützige eingetragene oder nicht eingetragene Vereine ( = Chöre) können rundfunkbeitragspflichtig sein.

Seit dem 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag nicht mehr pro Gerät, sondern  im privaten Bereich pro Wohnung  und im nicht privaten Bereich pro Betriebsstätte berechnet. 

Zum nicht privaten Bereich können auch Chöre (= Vereine) zählen.

Nach § 6 RBStV ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlichen privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit oder  Fläche innerhalb einer Raumeinheit. 

Die Höhe des dann evtl. zu leistenden Runkfunkbeitrags  bemisst sich nach § 5 Abs. 1 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und ist je nach Größe gestaffelt. Der regelmäßige Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 €, ab 20 Beschäftigen steigt der Satz auf das doppelte  und so weiter. Bei acht oder weniger Beschäftigten ist ein Runkfunkbeitrag von € 5,99 zu zahlen. 

Kein Rundfunkbeitrag ist  nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV zu zahlen, für Betriebsstätten, in denen  kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet ist.

  1. Folgerungen für die Chorpraxis

Der Vorsitzende des Gemischten Chors Happy Voices  kann die Anfrage der dem „ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für seinen Verein beruhigt mit „ NEIN“ beantworten, denn sein „ Ehrenamtsplatz ist kein Arbeitsplatz“ und damit auch keine Betriebsstätte nach § 6 RBStV.

Sollte der Vorsitzende aber seine private  MELDUNG  an die dem „ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ noch nicht gemacht haben, droht ihm 

„ Ungemach“. Er muss privat seine Wohnung  dem „ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ melden. Das ergibt sich zwingend aus § 2 Abs. 1 RBStV. Er kann  also der Rundfunkgebührenbeitragspflicht  nicht entkommen.

  1. Beitragspflichten von Chören

Keine beitragspflichtigen Betriebsstätten im Sinnen des § 6 RBStV sind in der Regel Probenräume, die Chöre nutzen – meist auf Grund eines Mietvertrages- in Dorfgemeinschaftshäusern oder  Mehrzweckhallen von Städten und Gemeinden oder Kirchen.

Hier sind Städte, Gemeinden, Kirchen in der Pflicht,  ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachzukommen,

Singt der Chor in einer Gastwirtschaft in einem  Nebenraum, dann ist hier der Gastwirt der beitragspflichtige Betriebsstätteninhaber.

Hat der Chor indessen ein eigenes Vereinsheim, dann ist er der beitragspflichtige Betriebsstätteninhaber, auch wenn in dem Vereinsheim kein Radio oder Fernseher steht, was in der Praxis eher selten der Fall ist.

  1. MUSTERSCHREIBEN für die Chorpraxis

Happy Voices Musterdorf

  1. Vorsitzender

Musterstraße

00000 Musterdorf

            ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

50632 Köln

Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls

Sehr geehrte Damen und  Herren !

Wir antworten wie folgt:

O         Wir sind n i c h t  beitragspflichtig. Eine Betriebsstätte liegt nicht vor. Es handelt sich bei v.g. Adresse um eine Privatadresse, für die eine Meldung bereits vorliegt.

O         Wir sind n i c h t  beitragspflichtig. Eine Betriebsstätte liegt nicht vor.. Es handelt sich bei der v.g. Adresse um eine Privatwohnung, die hiermit gemeldet wird wie folgt :_____________________________________

Gezeichnet.



Ihr

Malte Jörg Uffeln

www.maltejoerguffeln.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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