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Sammelklage in Kroatien

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Mit der Änderung der Zivilprozessordnung im Juni 2011 wird in unserem Prozessrecht zum ersten Mal die Möglichkeit vorgesehen, eine Sammelklage zu erheben, wobei diese Bestimmungen erst nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union in Kraft treten.

Wer ist aktivlegitimiert, eine Klage zu erheben?

Vereine, Behörden, Institutionen oder andere Organisationen, die gemäß dem Gesetz gegründet werden und die sich im Rahmen ihrer registrierten Tätigkeit mit der Schutz der gesetzlich festgelegten kollektiven Interessen und Rechte der Staatsbürger beschäftigen. In diesem Verfahren können sich auch jene Personen als Involvierte beteiligen, zum Schutz derer die Sammelklage erhoben wurde.

Gegen wen wird die Klage erhoben?

Gegen natürliche oder juristische Person, die durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder einfach durch Arbeit, Handeln (oder Untätigkeit) die genannten kollektiven Interessen und Rechte stärker verletzen oder ernstlich gefährden.

Inhalt der zu schützenden kollektiven Interessen

Zum Beispiel können sie die Umwelt und den Lebensraum des Menschen betreffen, seine moralischen und ethnischen Interessen sowie die als Verbraucher und im Rahmen der Antidiskriminierung etc.. Diese Interessen müssen gesetzlich verbürgt und durch die Tätigkeit bzw. das Handeln des Beklagten stärker verletzt oder ernstlich gefährdet sein. Das können zum Beispiel die durch das Verbraucherschutzgesetz geschützten Verbraucherrechte sein.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Gericht, bei dem der Beklagte den allgemeiner Gerichtsstand nach Wohnsitz oder Sitz hat oder das ordentliche Gericht des Ortes, an dem die Handlung begangen wurde, durch die die kollektiven Interessen und Rechte verletzt werden.

Vorgesehener Rechtsschutz:

Der Kläger kann verlangen:

1. dass festgestellt wird, dass durch bestimmtes Handeln (oder Untätigkeit) des Beklagten die geschützten kollektiven Interessen und Rechte der Person verletzt oder gefährdet sind, die zu schützen der Kläger berechtigt ist,

2. dass verboten wird, Handlungen vorzunehmen, durch die diese Interessen und Rechte verletzt werden, einschließlich der Nutzung gewisser Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken,

3. dass der Beklagte verpflichtet wird, Handlungen vorzunehmen, um die durch das unerlaubte Handeln des Beklagten entstandenen oder möglichen allgemein schädlichen Folgen zu beseitigen, einschließlich der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder in einen Stand, in dem es zu keiner Verletzung der geschützten kollektiven Interessen und Rechte kommen kann,

4. dass das Urteil, in dem einer der Anträge erkannt wird, zulasten des Beklagten in den Medien veröffentlicht wird. Außer dass ein „einfacher" Klageantrag erhoben wird, kann das Gericht auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung aus dem Zwangsvollstreckungsgesetz erlassen oder eine Maßnahme anordnen, mit der vorübergehend die Verhaltensregeln des Beklagten festgelegt werden.

Gegenklage: Der Beklagte kann eine Gegenklage erheben mit der er die Feststellung fordert, dass er durch bestimmte Handlungen seinerseits keine strittigen kollektiven Interessen oder Rechte verletzt oder gefährdet. Auch kann er verlangen, dass ein bestimmtes Benehmen des Klägers - Gegenbeklagten verboten wird; das gilt besonders für das öffentliche Auftreten. Er kann sonst Schadensersatz fordern sowie die Veröffentlichung des Urteils in der Presse zulasten des Klägers.

Bindung des Gerichts an Urteile aus „Sammelprozessen":

Neu ist, dass sich natürliche und juristische Person in bestimmten Schadensersatzprozessen auf die Entscheidung aus einem Urteil berufen können, in dem gemäß des Antrags einer Sammelklage erkannt worden ist. In diesem Fall ist das Gericht im Prozess an die Entscheidung gebunden, auf die sich die Person dabei beruft.



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