Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: BGH-Urteile zu Aufklärung über Fondsschließung

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Seit dem vergangenen Dezember 2013 müssen sich die Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P mit dem endgültigen Aus des Dachfonds abfinden. Doch trotz der aktuell laufenden Abwicklung des Fonds ist dieses Thema noch nicht für alle Anleger abgeschlossen. Für Anleger, die mangels vorheriger Aufklärung von der Schließung im Januar 2012 überrascht wurden, bieten zwei neue, höchstrichterliche Entscheidungen (Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) Interessantes: Bankberater mussten Anleger in der Beratung ungefragt darüber informieren, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass die Anteilsrücknahme bei unzureichender Liquidität ausgesetzt wird, ist eine Ausnahme vom Grundprinzip, dass die Anteile der offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Aus diesem Grund müssen die Bankberater die Anleger auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers über dieses Risiko informieren, so der BGH.

Aussetzung der Anteilsrücknahme ist eine erhebliche Ausnahme vom Grundprinzip, Fondsanteile jederzeit zurückgeben zu können

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf offene Immobilienfonds, weswegen sie Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht direkt betreffen. Jedoch gibt es bei Dachfonds vergleichbare Regelungen über die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Zudem gilt bei Dachfonds ebenfalls das Grundprinzip, dass Fondsanteile jederzeit zurückgegeben werden können.

Angesichts der anlegerfreundlichen neuen Urteile stellt sich für betroffene Anleger des Fonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Frage, ob sie sich auf diese Entscheidung berufen und selbst Ansprüche geltend machen können. Ob dies möglich ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab, denn die Urteile beziehen sich auf Fehler bei Anlageberatungsgesprächen. Wenn bei der Beratung durch den Bankberater Fehler passierten, liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor.

Eine solche fehlerhafte Beratung kann schon deshalb vorliegen, weil der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht zu den Zielen und Wünschen des Anlegers passt. Des Weiteren musste Anlegern erklärt werden, dass Fonds wie der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Anteilsrücknahme unbefristet aussetzen können und auch aufgelöst werden können. Daher ist gerade die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht gegeben und Auszahlungspläne und Ähnliches lassen sich nicht immer realisieren. Zudem gibt es auch noch verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten von Bankberatern und Anlageberatern, die ebenfalls auf mögliche schadensersatzauslösende Fehler überprüft werden können.

Einzelfall ist entscheidend für die rechtlichen Möglichkeiten

Wenn Anleger Zweifel an den damaligen Beratungen haben, sollte die Anlageberatung überprüft werden – insbesondere dann, wenn sie nicht wussten, dass der Fonds geschlossen und aufgelöst werden kann. Ob und welche konkreten rechtlichen Optionen Anlegern offenstehen, kann nur durch eine Überprüfung des individuellen Falls ermittelt werden. Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, die wissen möchten, welche Rechte und Ansprüche ihnen zustehen und ob sie diese durchsetzen können, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten bereits Mandanten, die an den Fonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return P.

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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