Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Ist nach Fondsaus noch Schadensersatz möglich?

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Die vergangenen Jahre waren für offene Fonds keine einfache Zeit. Eine Schließungswelle bei offenen Immobilienfonds zeigte im Segment der auf sie spezialisierte Dachfonds Auswirkungen. Es kam auch dort zu Fondsschließungen und -auflösungen. Zu den betroffenen Fonds zählt der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7). Der Dachfonds wurde Anfang 2012 geschlossen und rund zwei Jahre später – im Dezember 2013 – aufgelöst. Nun wird das Vermögen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P bis zum Jahr 2017 liquidiert.

Wegen dieser Geschehnisse rund um den Dachfonds haben sich noch nicht alle betroffenen Anleger mit dem Schicksal ihrer Kapitalanlage abgefunden. Wie sich in Anleger-Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (und auch wegen Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen zeigt, war nicht jedem Anleger vor der tatsächlichen Schließung bewusst, dass so etwas überhaupt möglich ist. Wenn Anleger nun überlegen, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können, enthalten zwei Ende April ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

BGH: Schließung ist bedeutende Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit

Der BGH musste entscheiden, ob Bankberater schon in der Anlageberatung darauf hinweisen mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Eine solche Aufklärungspflicht wurde von dem Gericht bejaht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Die Schließung sei eine grundlegende Ausnahme vom Prinzip, dass Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Aufgrund dessen mussten Bankberater auf diese gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundprinzip hinweisen.

Die beiden Urteile behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds und sind daher nicht direkt auf Sachverhalte mit Dachfonds anwendbar. Jedoch stellt sich aufgrund der ähnlichen Sachlage für Dachfonds-Anleger die Frage, ob auch ihnen diesen Entscheidungen nützlich sein können. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Zweifel hegen, ob ihre Anlageberater sie zutreffend aufklärten, dann sollten sie die damalige Anlageberatung rechtlich überprüfen lassen. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B., weil nicht auf die Möglichkeit von Schließungen hingewiesen wurde), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren konkreten Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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