Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Ist Schadensersatz nach dem Aus des Fonds noch möglich

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Die einst als „Betongold“ bezeichneten offenen Immobilienfonds mussten in den vergangenen Jahren eine Krise bewältigen. Die Branche wurde von einer Schließungswelle überrollt. Doch diese Krise wirkte sich nicht nur auf das „Betongold“ aus, sondern auch spezialisierte Dachfonds hatten unter den Auswirkungen zahlreicher Fondsschließungen und auch Auflösungen zu leiden. Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) gehörte zu den betroffene Fonds. Zu Beginn des Jahres 2012 wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt. An diese Schließung knüpft im Dezember 2013 die endgültige Auflösung des Fonds an. Im ersten Quartal 2014 wurden die ersten Liquidationserlöse an die Anleger ausgekehrt.

Die Abwicklung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P soll bis 2017 andauern. Aufgrund dessen und wegen der vorherigen Schließung und dem Aus ist das Schicksal ihrer Kapitalanlage noch nicht für alle betroffenen Anleger endgültig abgehakt. Denn nicht jedem Anleger war vor 2012 bewusst gewesen, dass ein Dachfonds geschlossen und auch aufgelöst werden kann. Dies zeigt sich immer wieder bei Anleger-Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (und auch von Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen, die auch im Jahr 2014 nach wie vor regelmäßig eingehen.

Für Anleger, die sich angesichts der Entwicklung des Fonds fragen, ob sie Schadensersatz fordern können, enthalten zwei Ende April ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme von Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Die beiden Urteile behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds und sind daher nicht direkt auf Sachverhalte mit Dachfonds anwendbar. Angesichts der ähnlichen Sachlage stellt sich für Anleger, die in Dachfonds investierten, dennoch die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden könnten. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung bzw. „Überführungsberatung“ zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater dieses oder andere Defizite auf, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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