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Sasse-&-Partner-Abmahnung wegen "The Walking Dead" (Staffel 6) – was nun?

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Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt im Auftrag der WVG Medien GmbH die Verbreitung von diversen Werken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung vom 12.07.2016 wegen der Verbreitung einer Folge der Erfolgsserie „The Walking Dead“ und zwar der Episode 16 aus Staffel 6 vor.

Abmahnung erhalten – wie lautet der Vorwurf und was wird gefordert?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist dabei der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werks und es setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Die Kanzlei fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • die angebotenen Datei umgehend zu löschen und
  • eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 800,00 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten.

Wichtig: Der Abgemahnte haftet oft überhaupt nicht! Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“(BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht, aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH, unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Wenden Sie sich an uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

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