Schaden durch Starkregenereignis: Zahlt die Gebäude- bzw. Hausratversicherung?

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Läuft aufgrund eines Starkregenereignisses ein Keller oder eine Wohnung voll, stellt sich die Frage, ob vielleicht eine Versicherung dafür aufkommt. Für die Schäden am Gebäude kommt insoweit die Einstandspflicht einer Gebäudeversicherung in Betracht, für Schäden am Inhalt des Gebäudes im gewerblichen Bereich eine Betriebsinhaltsversicherung, im privaten Bereich eine Hausratversicherung.

Ist in den genannten Versicherungen nur die Gefahr „Leitungswasser“ mitversichert, wird eine Einstandspflicht der Versicherung regelmäßig ausscheiden. Zum einen müsste das Wasser nämlich überhaupt bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren des Gebäudes ausgetreten sein – was meist schon nicht der Fall ist. Selbst wenn Wasser durch eine Überschwemmung oder ein Starkregenereignis oder einen hierdurch verursachten Rückstau doch einmal bestimmungswidrig z. B. aus dem WC oder dem Waschbecken herausgedrückt wird, kommen Ansprüche typischerweise nicht in Betracht, weil die Einstandspflicht der Versicherung für solcherlei verursachte Schäden für die Gefahr Leitungswasser typischerweise ausgeschlossen ist.

Ansprüche bestehen daher regelmäßig nur, wenn sich die jeweiligen Versicherungen auch auf sogenannte Elementar- oder Naturgefahren erstrecken. Ob dies der Fall ist, kann jeder Geschädigte durch einen Blick in den Versicherungsschein seiner Gebäude-, Inhalts- oder Hausratversicherung feststellen.

Selbst für den Fall, dass sich die jeweilige Versicherung nicht auf das Elementar- bzw. Naturrisiko erstrecken sollte, muss der Geschädigte nicht zwingend leer ausgehen. Wurde ihm die Versicherung nämlich von einem Versicherungsvermittler, also einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsagenten, verkauft und hat dieser bei Abschluss der Versicherung oder in der Zeit vom Abschluss der Versicherung bis zum Eintritt des Schadenereignisses nicht darauf hingewiesen, dass der Einschluss des Elementar- bzw. Naturrisikos möglich ist, kommen Ansprüche gegen den Versicherungsvermittler wegen einer Falschberatung in Betracht. Es ist insoweit Sache des Versicherungsvermittlers, nachzuweisen, dass und wie er konkret auf die Möglichkeit des Einschlusses des zusätzlichen Risikos hingewiesen hat. Kann er dies nicht, hat der Geschädigte regelmäßig einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er das Elementar- bzw. Naturrisiko in seinen Versicherungsvertrag miteingeschlossen. Dies bedeutet meist, dass er für den aktuellen Schaden vom Versicherungsvermittler das zu bekommen hat, was ihm eigentlich die Versicherung hätte zahlen müssen, wenn er sie denn abgeschlossen hätte – allerdings vermindert um den Betrag der ersparten Versicherungsprämien.

Hat der Geschädigte also einen Schaden von 10.000 € und hätte er bei ordnungsgemäßer Beratung für das Risiko „Elementarschaden“ Versicherungsleistungen i.H.v. maximal 5.000 € vereinbart, wobei ihn dieser Versicherungsschutz pro Jahr 50 € mehr gekostet hätte und er die Versicherung bei ordnungsgemäßer Beratung vor 5 Jahren abgeschlossen hätte, müsste ihm der Versicherungsvermittler die maximale Versicherungsleistung i.H.v. 5.000 € abzüglich der ersparten Versicherungsprämien i.H.v. 50 €/Jahr x 5 Jahre = 250 € zahlen – also immerhin 4.750 €.


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