Schadenersatz bei einer Kollision zwischen Pkw und Krad beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage

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Schert ein Motorradfahrer vor ein auf der Linksabbiegerspur an einer roten Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug ein, ohne jedoch sicher davon ausgehen zu können, dass der Pkw-Fahrer ihn auch tatsächlich wahrnimmt, trifft den Motorradfahrer ein überwiegendes Verschulden an der Verursachung des Verkehrsunfalls. Dies hat das Amtsgericht Witten mit Urteil vom 02.09.2016 (Az.: 2 C 1161/15) rechtskräftig entschieden und den Motorradfahrer sowie seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Für das Amtsgericht stand zur Überzeugung fest, dass der Motorradfahrer vor der Kollision in grob verkehrswidriger Weise sein Kraftrad an den auf der linken Abbiegerspur haltenden Fahrzeugen unter Überfahren der dortigen durchgezogenen Linie unmittelbar vor dem an der Haltelinie stehenden Fahrzeug nach links auf die dortige Abbiegespur versetzt hat, wodurch es durch das Anfahren des Pkw bei Grün zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen ist.

Dem Motorradfahrer ist daher zumindest ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. dem Verkehrszeichen Nr. 295 anzulasten, da er vor den Pkw eingeschert ist, obwohl er nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Fahrzeugführer ihn auch wahrnehmen würde. Allerdings trifft den Pkw-Fahrer ein Mitverschulden, da dieser vor dem Anfahren die vor und neben ihm befindliche Fahrzeuge ständig beobachten muss.

Unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge hielt das Amtsgericht insgesamt jedoch eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten des Motorradfahrers für angemessen (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2013, 247). Bei der seinerzeitigen Unfallaufnahme durch die herbeigerufene Polizei war noch der Pkw-Fahrer als Unfallverursacher aufgeführt worden. Dies zeigt deutlich auf, dass bei einem unklaren Unfallverlauf auch die Beurteilung der aufnehmenden Polizeibeamten durchaus kritisch hinterfragt werden sollte.


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