Schadenersatz bei Personenschäden - zwischen gerechter Erstattung und ungerechter Bereicherung

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Ein Grundsatz muss vorausgeschickt werden. Es ist illusorisch zu glauben, dass der Schaden einer Person durch Ersatzleistungen so ausgeglichen wird, dass sie sich im „status quo ante“ wähnen kann.

Durch jeden Schadensfall, so auch durch das Ableben einer Person, wird eine Reihe von Schadensansprüchen generiert, die miteinander kombinierbar sind, aber auf keinen Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Opfers führen sollen.

Dies war vor allem bis 2008 im Bereich des nicht-vermögensrechtlichen Schadens der Fall, wo es sehr oft, vor allem durch die Zersplitterung der Anspruchsmöglichkeiten, zu einer ungerechtfertigt überdimensionierten Schadenersatzleistung gekommen ist (Kassationsgerichtshof, vereinte Sektionen, Nr. 26972/2008 ff.).

Nachdem der oberste Gerichtshof das Prinzip der Allumfassung des nicht vermögensrechtlichen Schadens aufgestellt hat und es demnach nicht mehr zu einer Häufung der Ansprüche kommen kann (Anspruch auf den biologischen Schaden und existenziellen Schaden), muss der Anwalt nun noch genauer prüfen, welchen Anspruch er für seinen Mandanten geltend machen kann.

Dass der nicht-vermögensrechtliche Schaden materiell nicht nachgewiesen werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass der Beweis für sein Vorhandensein nicht zu führen ist. Ganz im Gegenteil – auch die neuesten Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs (Urteil 11851/2015), die selbst bei einem geringen Personenschaden einen etwaig vorhandenen moralischen Schaden als erstattungsfähig ansehen, besagen, dass der Beweis für das Vorhandensein der Schadensposition minutiös zu führen ist. In diesem Fall bedeutet dies, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass die Verletzung für ihn über das normale Maß hinaus schmerzhaft und beeinträchtigend war.

Aber nicht nur diese Hürde stellt der Kassationsgerichtshof auf. Gemäß der Entscheidung Nr. 13233/14, die auch immer mehr bei den Erst-Richtern Beachtung findet, muss der Geschädigte bei der Schadenersatzforderung angeben, ob er für die erlittenen Verletzungen bereits bei seiner privaten Unfallversicherung ein Entgelt kassiert hat. Trifft dies zu, muss die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nur den eventuellen Differenzbetrag erstatten und kommt praktisch als Zweitversicherer zum Zug. Der Geschädigte ist demnach verpflichtet, anzugeben, ob er privat versichert ist – bei Falschangaben droht eine Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs und eine Zivilklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung.



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