Schadenersatz und Unterlassungsansprüche bei ungebetener Telefonwerbung

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Unerlaubte Telefonwerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.01.2025 zum Aktenzeichen VerwG 6 C 3.23 entschieden, dass in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern - im konkreten Fall von Zahnarztpraxen - nicht erhoben und gespeichert werden dürfen, um diese für Telefonwerbung zu nutzen.

Der Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO (Wahrung berechtigter Interessen) liege nicht vor.

Es müsse zumindest eine mutmaßliche Einwilligung der
betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegen.

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Im Streitfall hatte das betroffene Unternehmen Edelmetallreste von Zahnarztpraxen angekauft.  Um in Erfahrung zu bringen, ob Verkaufsbereitschaft besteht, rief das Unternehmen bei den Zahnarztpraxen an, nachdem zunächst Praxisanschriften und Telefonnummern ermittelt worden waren.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdaten-schutzgesetzes in der damals geltenden Fassung
gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen
einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. 

Eine mutmaßliche Einwilligung werde durch ein  sachliches Interesse der Anzurufenden an der Telefonwerbung
indiziert. 

Die Telefonnummer dient nach Auffassung des Gerichts dazu,  die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder sei weder
typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes.

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Foto(s): pexels.com

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