Schadensersatz bei kurzfristiger Absage eines Termins in einer Praxis

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Führt ein Arzt eine Bestellpraxis und ist dies dem Patienten bekannt, so verpflichtet ihn die kurzfristige Absage eines Termins zum Schadensersatz. Auf ein Verschulden des Patienten kommt es dabei nicht an (AG Viersen, Urteil vom 30.12.2005 – 17 C 199/05).

Bei diesem streitigen Thema hat der Praxisinhaber durch das Treffen einer sorgfältig formulierten schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten die Möglichkeit, für den ausgefallenen Behandlungstermin Schadensersatz von dem Patienten zu erhalten.

Bei vorformulierten Vereinbarungen ist jedoch auf AGB-rechtliche Aspekte zu achten.

Ungeachtet dessen führt diese Entscheidung des Amtsgerichts Viersen zu einer besseren Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen bei Entfall von Terminen ohne rechtzeitige Absage.                                                                                        
Damit diese Entscheidung auch im Einzelfall greifen kann, ist jedoch eine Analyse des jeweiligen Praxisterminsystems notwendig und gegebenenfalls eine Umstellung erforderlich.                                                                                                             
Beachtenswert ist ebenfalls ein möglicher Schadensersatzanspruch des Patienten bei Terminverschiebungen des Arztes, wenn eine solche Regelung pauschal angewendet wird.

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