Schadensersatz bei unzulässigem Mailversand

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Das Versenden von E-Mails ohne vorherige Zustimmung der Adressaten kann einen Schadensersatzanspruch nach DSGVO begründen

Der Versand von E-Mails an Personen, die zuvor nicht ausdrücklich in die Zusendung und damit auch in den Erhalt dieser E-Mails eingewilligt haben, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Versender begründen. So urteilten u. a. das LG Bonn (Urteil v. 19.12.2022, Az. 13 O 169/22) und auch das LG Köln (Urteil vom 7.4.2022, Az. 81 O 88/21). Zudem entschied das LG Köln, dass der Versender die notwendige Einwilligung in den E-Mail-Versand zu beweisen hat.

Interessant ist auch, dass es im Rahmen der Verurteilung beim LG Bonn noch nicht einmal darauf ankam, ob die derart verschickten E-Mails überhaupt an die betreffenden E-Mail-Adressen angekommen waren. Dieser Umstand war für das erkennende Gericht nicht von Relevanz, da die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch Offenlegung durch Übermittlung bereits mit Absendung der E-Mails im rechtlichen Sinne verarbeitet worden seien.

Insbesondere war – so das LG Bonn - die Verarbeitung nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gewesen. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger die betreffenden E-Mail-Adressen in der Vergangenheit einmal genutzt habe, da es jedenfalls an einer Einwilligung des dortigen Klägers in die Nutzung für die konkrete Datenverarbeitung im Einzelfall fehle. Eine solche sei im konkreten Fall insbesondere deswegen notwendig gewesen, da es sich bei den betreffenden E-Mail-Konten um geschäftliche Konten gehandelt habe und der Inhalt der betreffenden E-Mail jedenfalls auch Privates enthalten habe. Schließlich sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das streitgegenständliche Schreiben nicht auf postalischem Wege übersandt worden sei.

Zudem hat das KG Berlin in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Streitwert für die Zusendung einer unerlaubten Werbe-Mail 3.000,- Euro beträgt. Für jede weitere Werbe-Mail ist der Betrag um 1.000,- Euro zu erhöhen, vgl. hierzu KG Berlin vom 17.1.2022, Az. 5 W 152/21.

Die konkrete Anwendung der Regelungen aus der DSGVO ist nach wie vor hoch umstritten, jedoch kommen die Gerichte nicht umhin, die seit Mai 2018 geltende Norm aus Art. 82 DSGVO ernst zu nehmen und schließlich auch umzusetzen. Wenn Sie Opfer einer Datenschutzverletzung geworden sind oder Sie fühlen sich nachhaltig von (Werbe-)Mails an Ihre Privatadresse belästigt, sprechen Sie uns an! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.




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