Schadensersatz für Urlauber: bei Luxusreise sind „wenige Gehminuten“ zum Strand maximal 5 Minuten

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Eine Urlauberin erhielt vom Amtsgericht München Schadensersatz in Höhe von 1.795 Euro zugesprochen, nachdem der Weg von ihrem Luxushotel in Costa Rica zum Strand entgegen der Beschreibung des Reiseveranstalters nicht „nur wenige Gehminuten“ sondern 1,3 km bzw. 25 Gehminuten betrug. Nach Ansicht des Gerichts dürfen - zumindest bei Luxusreisen - „wenige Gehminuten“ maximal fünf Minuten bei normalem Gehtempo sein. Aufgrund des Reisemangels musste der Reiseveranstalter der Urlauberin die Kosten für ein Ersatzhotel erstatten und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zahlen. Das Urteil macht deutlich, dass ein Reiseveranstalter das, was er verspricht, auch halten muss. Insbesondere im  Luxusreisesegment sind die Ansprüche hoch.

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Schadensersatz für Urlauber: bei Luxusreise sind „wenige Gehminuten“ zum Strand maximal 5 Minuten 


Sind 1,3 km bzw. 25 Gehminuten oder Taxifahrt „wenige Gehminuten“?


Eine Frau hatte für sich und ihre 9-jährige Tochter eine hochpreisige Rundreise durch Costa-Rica gebucht. Während der Reise sollte für 4 Nächte in einem Hotel an der Pazifikküste übernachtet werden, das mit „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt" beschrieben wurde. Außerdem warb der Reiseveranstalter damit, eine „unvergessbare Luxusreise“ anzubieten. Tatsächlich war der Strand 1,3 km entfernt und daher zu Fuß in 25 Minuten oder per Taxi zu erreichen. Der Reiseveranstalter berief sich darauf, dass eine bestimmte geringe Entfernung nie zugesichert worden ist. Die Urlauberin war damit nicht einverstanden und buchte vor Ort auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Anschließend verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadensersatz.


Rechte von Reisenden bei Reisemängeln:


Liegt ein Reisemangel vor hat ein Reisender – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – verschiedene Rechte. Er kann

  • vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen
  • selbst Abhilfe schaffen (z.B. Ersatzhotel buchen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
  • Abhilfe durch Ersatzleistungen verlangen
  • den Vertrag kündigen
  • den Reisepreis mindern
  • Schadensersatz (auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen


Anspruch auf Erstattung Kosten Ersatzhotel und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit:


Das Amtsgericht München sah in der weiten Entfernung zum Strand einen Reisemangel und sprach der Urlauberin in seinem Urteil vom 22.11.2023, Az. 242 C 13523/23, Schadensersatz zu. Der Reiseveranstalter musste die Kosten für das Ersatzhotel sowie Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro zahlen.

Was unter „wenige Gehminuten“ zu verstehen ist, ist anhand der konkreten Umstände auszulegen. Zumindest bei Luxusreisen, also Reisen im Hochpreissegment, dürfen nach Ansicht des Gerichts „wenige Gehminuten" maximal fünf Minuten bei normalem Gehtempo sein. Wie schnell ein „normales Gehtempo“ ist, hängt auch von den Teilnehmern der Reise ab, also davon, ob es sich z.B. um ältere Reiseteilnehmer oder Kinder handelt.

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