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Schadensersatz für verlorenes Fluggepäck

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen für verloren gegangenes Fluggepäck kann nicht nur fordern, wer den Koffer aufgegeben hat, sondern auch der Mitreisende, dessen Gegenstand mit im Koffer war.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gestärkt, deren Gepäck bei einem Flug verloren geht. Diese haben nach dem Übereinkommen von Montreal einen Schadensersatzanspruch. Laut den Luxemburger Richtern steht der Anspruch nicht nur dem Fluggast zu, der den Koffer vor dem Flug aufgegeben hat. Dieses Recht hat auch ein Fluggast, dessen verlorener Gegenstand im Koffer eines Mitreisenden mitgenommen wurde.

Ein spanisches Gericht hatte den EuGH um eine Klärung in folgendem Fall gebeten: Nach ihrer Ankunft am Flughafen Paris wartete ein spanisches Ehepaar mit seinen zwei minderjährigen Kindern vergeblich auf ihre beiden Koffer. Als die Gepäckstücke verschollen blieben, forderten sie von der spanischen Fluglinie für den verschollenen Kofferinhalt Schadensersatz gemäß dem Montrealer Übereinkommen.

Es ging darum, ob der Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen ausschließlich demjenigen zusteht, der die Koffer aufgegeben hat und dem der entsprechende Gepäckbeleg ausgehändigt wurde, oder auch Mitreisenden desselben Fluges, deren Gegenstände im Koffer des anderen Passagiers mitgenommen wurden. Der EuGH befand beide Varianten für zulässig.

Der Fluggast, dessen Gegenstand im Koffer von dem Mitreisenden mitgenommen wurde, muss nachweisen, dass der Koffer den Gegenstand tatsächlich enthielt. Hier können die nationalen Gerichte nach Ansicht der Richter berücksichtigen, dass die Flugpassagiere eine Familie sind, ihre Flugscheine gemeinsam gekauft wurden und sie auch gemeinsam eingecheckt haben.

(EuGH, Urteil v. 22.11.2012, Az.: C-410/11)

(WEL)


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