Schadensersatz in zweiter Instanz für VW-Fahrer am OLG Naumburg

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Der Kläger hatte 2014 im vorliegenden Fall einen VW Tiguan 2.0 TDI mit EA 189-Motor als Gebrauchtwagen gekauft und war im Juni 2016 über den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) informiert worden. Er ließ jedoch das Softwareupdate nicht aufspielen und reichte vor dem Landgericht Magdeburg Klage gegen die Volkswagen AG ein. Das Landgericht wies die Klage am 21.03.2019 jedoch ab, mit der Begründung, dass VW nicht wegen sittenwidriger Schädigung belangt werden könnte. Das Nicht-Weitergeben einer Information sei in diesem Fall nicht verwerflich. Nach Ansicht des Klägers wiederum müssten potenzielle Käufer über einen Mangel am Fahrzeug jedoch bereits in Prospekten und Werbeankündigungen informiert werden. Dies lehnte das Landgericht ab (Az.: 10 O 371/18).

OLG: Illegale Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen im Fahrzeug installiert

Nach Auffassung des OLG Naumburg wurde der Kläger durch VW allerdings sittenwidrig geschädigt, dementsprechend erfolgte das Urteil zugunsten des Klägers am 27.09.2019 (Az.: 7 U 24/19). Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer illegalen Abschalteinrichtung wäre sittenwidrig und mit Wissen und Wollen des VW-Vorstands geschehen. Die Entwicklung und Installation einer Manipulationssoftware könne nach Meinung des Gerichts niemals ohne das Wissen der Konzernverantwortlichen erfolgt sein. Vielmehr handele es sich um eine Strategieentscheidung des Volkswagen-Konzerns, die auch dem Vorstand bekannt gewesen sein müsse. Das von VW angebotene Software-Update kompensiere indes nicht den Schaden des Kunden. Denn auch bei künftigen Veräußerungen wirke sich die vorangegangene Täuschung negativ aus.

Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs durch Rückrufbescheid des KBA eindeutig

Der Schaden des Käufers liegt nach Meinung des Gerichts in dem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag. Der Bescheid des KBA zur Behebung der Abschalteinrichtung unterstreiche, dass der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft habe. Insofern habe er zu Recht Anspruch auf Schadensersatz unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs in Form einer Nutzungsentschädigung sowie der Herausgabe des Fahrzeugs.

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