LG Essen: Audi-Fahrer steht Schadensersatz zu

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Für Audi-Fahrer kommt es durch das Landgericht Essen zu einer positiven Wendung im Abgasskandal. Der Käufer eines Audis, in dem ein VW-Motor mit Schummelsoftware eingebaut war, klagte gegen VW. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen VW zu (Landgericht Essen, Urteil vom 28.08.2017, Az. 4 O 103/17). Der Audi-Fahrer hat einen Schadenersatzanspruch gegen VW über alle Schäden, die in Folge der Manipulation entstanden sind.

Klage des Audi-Fahrers begründet

Das Gericht spricht dem Audi-Fahrer Schadenersatz zu und betonte, dass eine Nacherfüllung oder Nachbesserung für diesen unzumutbar wären. Bei einer Nachbesserung dürfe der Kläger begründet befürchten, dass das geplante Software-Update nicht erfolgreich sein oder zu weiteren Mängeln führen könnte. Den Verdacht, dass das Software-Update zu Folgemängeln führen könnte, durfte der Kläger haben. Experten äußerten vielfach eine solche Befürchtung in der Öffentlichkeit. Hier finden Sie mehr Informationen zum Software-Update: www.diesel-gate.com/software-update/

Allein durch die Abgasmanipulation ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verbraucher und VW so zerstört, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar wäre. VW hat den Mangelverdacht zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht widerlegt. Das Gericht stellt zugunsten der Käufer fest, dass eine Nacherfüllung aus diesen Gründen unzumutbar ist und deswegen eine sofortige Geltendmachung der Schadensersatzansprüche möglich ist.

VW kommt Darlegungslast nicht nach

Das Gericht hält den Vortrag von VW im Zuge des Abgasskandals, dass die Entscheidung über den Einbau der Schummelsoftware von Mitarbeitern unter der Vorstandsebene getroffen wurde, für absolut unglaubwürdig. Der Einbau dieser Software in Millionen von Fahrzeugen konnte nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen. Selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste das Unternehmen sich so behandeln lassen als wären die Mitarbeiter Repräsentanten. Grund dafür ist, dass es sich bei der Abgasmanipulation um eine wesentliche wirtschaftliche Entscheidung handelt, die nur der Vorstand treffen kann.

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