Schadensersatz wegen Bagatell-DSGVO-Verstößen

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Das Amtsgericht Dietz hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger eine unerwünschte Werbe-E-Mail bekommen hatte und dann den Versender auf Schadensersatz über die DSGVO verklagte. Das Gericht sah den Fall aber eher als Bagatelle an und lehnte einen Anspruch ab.

Was genau ist passiert?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Es geht um eine einzelne Werbemail, die der Kläger unerwünschterweise erhalten hat. Obwohl der Versender der Mail bereits außergerichtlich 50 Euro Schadensersatz gezahlt hat, klagte der Betroffene. Das AG Dietz hielt einen darüber hinaus gehenden Anspruch jedoch für nicht gegeben an (Az.: 8 C 130/18).“

Worauf stützt der Betroffene seinen Anspruch?

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 82 DSGVO:

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Dem Kläger müsste demnach ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein, welchen das Gericht aber vorliegend abgelehnt hat, da es sich vorliegend um eine einmalige E-Mail handelte.

Was bedeutet das allgemein?

Vorliegend signalisiert das Gericht, dass es einen Schadensersatzanspruch für eher zweifelhaft ansieht. Es handelte sich um eine Bagatelle.

Das bedeutet aber nicht, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abgestraft werden können und auch werden. Das zeigt zum Beispiel der Fall von Delivery Hero, die stolze 195.407 Euro für unerwünschte Werbemails und nicht gelöschte Kundenkonten zahlen mussten.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/schadensersatz-bei-dsgvo-verstoessen.



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