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Schadensersatz wegen Mobbing?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg Vorpommern vom 10. Juni 2020.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.6.2020 – 3 Sa 219/19 (ArbG Rostock 18.10.2019 – 4 Ca 1405/19), BeckRS, 2020, 17863

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Klägerin fühlt sich über viele Jahre hinweg innerhalb ihres Arbeitsumfeldes angegriffen und in ihrem Selbstwertgefühl verletzt. Diese Angriffe sollen Unterdrückung mit verbaler Dominanz, obige Redeweise, gezieltes Attackieren und Ausnutzen von persönlichen Unsicherheiten, Unterdrückung ihrer Meinungsäußerung sowie das Ignorieren von Hilfeersuchen beinhalten. Die Klägerin macht geltend, dass hierdurch ihre Erkrankungen und Ihre Schwerbehinderung hervorgerufen worden ist. Hierfür forderte die Klägerin Schadensersatz.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat die Klage der Klägerin im Wesentlichen abgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist dafür, dass ihre Erkrankungen und Ihre Schwerbehinderung ursächlich hervorgerufen worden sind durch das vermeintliche Mobbing. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Der pauschale Vortrag der Klägerin, die krankheitsbedingten Ausfallzeiten sind auf ein psychisches Krankheitsbild zurückzuführen und dieses Krankheitsbild ist hervorgerufen worden durch das vermeintliche Mobbing, reicht nicht aus. Die Klägerin wäre insoweit verpflichtet gewesen, ärztliche Untersuchungsergebnisse vorzutragen. Dies hat sie jedoch unterlassen. In dem Urteil wird darauf hingewiesen, dass allgemeine Konflikt im Arbeitsleben, welche zugesandter Problemen führen, nicht ausreichend für einen Schadensersatzanspruch sind. Ausreichend ist es insbesondere nicht, wenn der Vorgesetzte in seiner Personalführung schlecht ist und es hierdurch zu Konflikten kommt.

Fazit:

Das Gericht macht deutlich, dass in diesem Fall an die Darlegungs und Beweislast der klägerischen Partei hohe Anforderungen gestellt werden. Nicht nur die einzelnen Mobbing Handlungen müssen ausführlich dargestellt werden, sondern auch, welche gesundheitlichen Folgen für diese Handlungen ursächlich sind. Weiterhin muss ausgeführt werden, weswegen der zu ersetzende Schaden auf diese Handlungen zurückzuführen ist. Auch dies muss so dargestellt werden, dass es für ein Gericht nachweisbar ist. Wenn man diese Darlegungs- und Beweispflichten nicht erfüllt, ist die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs in der Praxis nicht oder nur sehr schwer möglich.

 


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