Schadensersatzanspruch des Anlegers bei fehlerhafter Beratung durch die Bank

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Anleger hat immer dann einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank, wenn er nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurde. Dies ist ein weites Feld. Die Kriterien, wann eine Beratung nicht anlage- und anlegergerecht erfolgt ist, regeln einerseits das Gesetz (bspw. WpDVerOV) und andererseits die Rechtsprechung.

So hat der BGH im April dieses Jahres entschieden, dass der Anleger bei Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds immer darauf hingewiesen werden muss, dass ein Aussetzungsrisiko besteht. Das bedeutet, die Bank muss den Anleger darüber beraten, dass die jederzeitige Verfügbarkeit, bspw. durch Verkauf oder Abtretung der Anteile, dadurch eingeschränkt sein kann, dass der Immobilienfonds beschließt, den Verkauf der Anteile auszusetzen.

In einer Vielzahl der von uns beratenden Fälle, ist das durch die vormalige Dresdner Bank, nunmehr Commerzbank, nicht erfolgt. Vielmehr haben die Mitarbeiter der Bank das Risiko einzig und allein damit definiert, dass die Verluste nur dadurch entstehen können, dass die Immobilien durch einen Krieg oder ähnliches zerstört werden. Jedenfalls wurde auf Risiken, die sich mit der Schließung des offenen Immobilienfonds realisieren, nicht hingewiesen – sie wurden vielmehr verharmlost.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens hat das OLG Frankfurt am Main unseren Mandanten den Abschluss einer vergleichsweisen Regelung vorgeschlagen. Der Anleger erhält seinen ursprünglichen Kaufpreis, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, zurück. Dieser Betrag wird verzinst, mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Bank hinsichtlich der geforderten Rückabwicklung der Beteiligung in Verzug gesetzt hat.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema