Schadensersatzansprüche gegen Treuhandkommanditisten
- 2 Minuten Lesezeit
Werden im Emissionsprospekt eines Fonds Fehler festgestellt, stehen die Anleger nicht wegen Prospektfehlern in der Haftung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der BGH stellte mit Urteil vom 9. Mai 2017 fest, dass bei einer Publikumspersonengesellschaft die Prospekthaftung im weiteren Sinn ausgeschlossen ist, wenn sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (Az.: II ZR 344/15).
Ein Emissionsprospekt muss die Anleger über alle für seine Entscheidung wesentlichen Faktoren vollständig und wahrheitsgemäß aufklären. Sind die Prospektangaben fehlerhaft, stehen die Prospektverantwortlichen aber auch diejenigen, die entweder selbst oder durch jemand anderen einen Vertragsschluss anbahnen, in der Haftung, wenn sie ihre Aufklärungspflichten verletzt haben. „In der Praxis könnte dies fatale Folgen für Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haben. Denn wenn jemand neu in die Fondsgesellschaft eintritt, wird der Vertrag zwischen den schon zuvor beigetretenen Gesellschaftern, also den Altgesellschaftern, und dem neuen Gesellschafter geschlossen. Allerdings stellte der BGH nun klar, dass die Altgesellschafter nicht für Prospektfehler in der Haftung stehen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.
Denn die Anleger treten der Gesellschaft rein kapitalistisch bei. Das heißt, sie beteiligen sich mit einer gewissen Summe an dem Fonds und hoffen, dass ihre Investition eine ordentliche Rendite abwirft. Dann ist die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ausgeschlossen, so die Karlsruher Richter.
Anders verhält es sich jedoch bei einem Treuhandkommanditisten, der schon der Fondsgesellschaft beigetreten ist, bevor andere Anleger folgten. Der Treuhandkommanditist ist nicht mit einem Anleger zu vergleichen, der nur seine Anlageinteressen verfolgt, also rein kapitalistisch der Gesellschaft beigetreten ist. Vielmehr ist er in die Organisationsstruktur der Fondsgesellschaft eingebunden und erhält dafür eine Vergütung.
So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Hier war der Anleger einem Filmfonds als Direktkommanditist beigetreten. Einige Monate zuvor hatte sich auch die Treuhandkommanditistin mit einer vergleichsweise bescheidenen Summe beteiligt. Zudem war sie Mittelverwendungskontrolleurin der Gesellschaft. Für ihre Tätigkeit erhielt sie eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 Prozent des Kommanditkapitals. „Dann treffen den Treuhandkommanditisten auch Aufklärungspflichten, d. h. er kann bei Prospektfehlern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden“, so Rechtsanwalt Jansen.
Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht
Artikel teilen: