Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer

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Corporate Litigation


Stellen Sie sich vor, der Geschäftsführer Ihrer GmbH hat durch seine Entscheidungen einen erheblichen Schaden im Unternehmen verursacht.Wie kann das Unternehmen den Geschäftsführer dafür haftbar machen? In diesem Beitrag geht es um Fragen der Geschäftsführerhaftung und Klagen gegen Führungskräfte. Ich zeige Ihnen, wann und wie eine Klage gegen den Geschäftsführer möglich ist und was man dabei unbedingt beachten muss.

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Wann kommt eine Klage gegen den Geschäftsführer in Betracht?


Die Klage eines Unternehmens gegen den eigenen Geschäftsführer setzt zunächst voraus, dass dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Pflichten des Geschäftsführers  sind vor allem im GmbH-Gesetz festgelegt und umfassen unter anderem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, die Einhaltung des Wettbewerbsverbots oder auch die Beachtung der betrieblichen Compliance-Vorgaben.  

Wenn der Geschäftsführer diese Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, haftet er gegenüber der GmbH. Eine Geschäftsführerhaftung setzt also voraus, dass zwischen Pflichtverletzung und dem finanziellen Schaden im Unternehmen eine Kausalität besteht.


Beispiele für solche Pflichtverletzungen sind unzureichende Risikoanalysen bei wichtigen Managemententscheidungen oder persönliche Bereicherungen auf Kosten der GmbH. Stellen Sie sich vor, der Geschäftsführer schraubt künstlich den Gewinn hoch, um sein erfolgsabhängigen Bonus zu erhöhen. 

Der erhöhte Bonus sowie die erhöhten Körperschafts- und Gewerbesteuern stellen dann den Schaden dar. 


Verweigert der Geschäftsführer eine finanzielle Kompensation des Schadens im Unternehmen, wird das Unternehmen seine Rechte im Klagewege durchsetzen müssen.

Ablauf eines typische Haftungsprozesses gegen Geschäftsführer  


Ausgangspunkt ist immer, dass im Unternehmen ein Schaden festgestellt wird. Nicht selten liegt die Schadenverursachung in der Vergangenheit und der Geschäftsführer ist nicht mehr für das Unternehmen aktiv.


Typischerweise wird das Unternehmen den Geschäftsführer oder ehemaligen Geschäftsführer zunächst durch anwaltliches Schreiben zum Ausgleich des entstandenen Schadens auffordern. Der Anwalt setzt eine Zahlungsfrist. Kommt es innerhalb der Frist zu keinen konstruktiven Gesprächen oder lehnt der Geschäftsführer kategorisch eine Zahlung ab, wird die GmbH die Klage 

einreichen. Wichtig zu wissen ist, dass der Geschäftsführer nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Landgericht verklagt wird. Dies gilt auch für den Fremdgeschäftsführer - also auch für den Manager, der über keine Beteiligung an der Firma verfügt.


Das Gericht stellt die Klageschrift dem beklagten Geschäftsführer zu. Dieser verteidigt sich mit einer Klageerwiderung, in der er auf die Vorwürfe eingeht und alle denkbaren Entlastungsgründe darlegt, zum Beispiel, dass zu seinen Gunsten eine Entlastung beschlossen wurde, er keinen Schaden verursacht hat oder dass Verjährung vorliegt.

Zu beachten ist, dass beide Parteien, also die GmbH als Klägerin als auch der Geschäftsführer als Beklagter, vor Gericht zwingend von einem Anwalt vertreten werden müssen. Vor dem Landgericht herrscht immer der sogenannter Anwaltszwang. Während des Gerichtsverfahrens werden beide Seiten den Sachverhalt und ihre Argumente darstellen. Wie so oft bei komplexen Verfahren werden bei den Managementhaftungsprozessen die Schriftsätze mehrfach ausgetauscht.

Das Gericht setzt schließlich einen Termin für die mündliche Verhandlung an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird das Gericht die Parteien anhören. Üblicherweise versucht das Gericht, einen Vergleich, also eine Einigung, herbeizuführen. Das Gericht erörtert mit den Parteien den Sachverhalt und die Rechtslage. Es kann Hinweise geben, wie es den Sachverhalt und die Rechtslage vorläufig beurteilt.


Scheitert der Güteversuch und eine Einigung zwischen den Parteien, wird das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen. Es beschließt, welche Beweise erhoben werden müssen. Danach folgt die Beweisaufnahme, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Nach der Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Beide Parteien erhalten die Möglichkeit, nochmals den gesamten Prozessstoff rechtlich zu bewerten und die wichtigsten streitigen Positionen zusammenfassen. Schließlich stellen die Parteien ihre Anträge.

Beweislast bei Schadensersatzprozessen gegen Geschäftsführer

Beide Parteien benennen und bieten dem Gericht Beweismittel an, um ihren Vortrag zu stützen. Präsentiert werden z.B. Dokumente, Zeugen oder Sachverständige. Die Beweislast ist im Rahmen von Managerhaftungsprozessen etwas komplex. Bei der Frage, wer was vor Gericht zu beweisen hat, gilt Folgendes: Die GmbH muss darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer durch seine Handlung einen Schaden verursacht hat. Nachvollziehbar begründen muss sie auch, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt hat. Der Geschäftsführer trägt dagegen die Beweislast für die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten. Das bedeutet, er muss nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei sorgfältigem Handeln eingetreten wäre. 

Wenn der Streit urteilsreif ist, erfolgt die Urteilsverkündigung. Dabei gilt nicht der Grundsatz alles oder nichts. 

Wenn das Gericht der klagende GmbH nicht in allen Punkten folgt, erhält sie nur teilweise Recht. Konnte die Verteidigung des Geschäftsführers beim Gericht richtig punkten, wird die Schadensersatzklage der GmbH abgewiesen. Dann wird das Gericht auch festlegen, dass die GmbH die Prozesskosten des Geschäftsführers tragen muss. 

Ein Urteil wird immer schriftlich begründet und schließlich beiden Parteien zugestellt. Wenn keine der Parteien Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegt, wird das Urteil rechtskräftig. 

Richtige Vorbereitung des Gerichtsverfahrens


Ein Managerhaftungsprozess ist immer komplex und umfasst viele rechtliche und tatsächliche Fragen. Eine gut vorbereitete Klage ist entscheidend für die Erfolgsaussichten.

Fragt man sich, wie die richtige Vorbereitung aussieht, dann empfehle ich mindestens vier Schritte:

  1. An erster Stelle steht die rechtliche Bewertung eines Schadensersatzprozesses. Ein erfahrener Anwalt muss ausgiebig die Erfolgsaussichten der Klage prüfen. Es gibt sehr viele Hindernisse für eine Klage. Hindernisse können auf rein rechtlicher oder prozessualer Ebene liegen. Erst wenn der Anwalt nach intensiver Prüfung grünes Licht gibt, geht es einen Schritt weiter. Von großer Relevanz ist auch die Frage, ob der vom Geschäftsführer verursachte Schaden von einer D&O-Versicherung abgedeckt ist. Eine D&O-Police steigert nicht nur die Bonitätsfrage auf der Beklagtenseite. Sie kann in vielerlei Hinsicht taktisch von Vorteil sein. So kann etwa eine D&O-Police dazu führen, dass am Ende gar nicht der Geschäftsführer verklagt wird, sondern direkt die Versicherung. Dies ist denkbar, wenn der Freistellungsanspruch des Geschäftsführers gegen die Versicherung an das geschädigte Unternehmen abgetreten wird.
  2. Nach der Prüfung oder sogar schon im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage empfehle ich die Beweissicherung und Beweissammlung.  Alle relevanten Dokumente und Beweise müssen gesammelt, insbesondere wichtige Dokumente und digitale Dateien gesichert werden. Sind die Beweise erst einmal gesichert, droht auch keine Beweisvereitelung. Wenn es um Hunderttausende oder Millionen geht, sollte man nichts dem Zufall überlassen.
  3. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist ein Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter müssen mit Stimmenmehrheit die Klage gegen den Geschäftsführer beschließen. Ohne Beschluss ist die Klage und der gesamte Aufwand vergebens.
  4. Auf der letzten Stufe erfolgt die Einreichung der Klage beim Landgericht. Das Landgericht ist zuständig, weil es bei der Managerhaftung immer um hohe Schadensersatzsummen geht. 

Oft steht mit so einer Klage auch die Reputation der Beteiligten sowie hohe Prozesskosten auf dem Spiel. Nur mit einer professionellen Vorbereitung lässt sich ein Fiasko vermeiden.  

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln 

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 


Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert. 


Weitere Informationen zu Fragen des Gesellschaftsrechts finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

Kurz zusammengefasst: die wichtigsten Aspekte


Eine Schadensersatzklage kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt und das Unternehmen geschädigt hat. Beispiele für Pflichtverletzungen sind unzureichende Risikoanalysen oder etwa der Griff in die Kasse. 


Der typische Prozess beginnt mit einer Klage beim Landgericht, nicht beim Arbeitsgericht. 


Im Mangerhaftungsprozess werden oft umfassende Schriftsätze ausgetauscht und Beweise angeboten. Kann ein Vergleich nicht erreicht werden, wird es am Ende eines Prozesses ein Urteil geben. 


Da ein Haftungsprozess gegen Geschäftsführer immer komplex und teuer ist, sollte sich kein Unternehmen eine Klage ohne professionelle Vorbereitung leisten. 


Zu jeder Vorbereitung gehört eine tiefe Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage, das Sammeln und Sichern aller Beweise sowie ein Gesellschafterbeschluss. Ganz wichtig: liegt eine D&O-Police vor, können sich die Spielregeln ändern.



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